Tz. 39

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Gem. IAS 21.13 hat die funktionale Währung eines berichtenden Unternehmens die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Umstände widerzuspiegeln, die für das Unternehmen relevant sind (im Einzelnen vgl. hierzu Tz. 28ff.). Entsprechend kann die funktionale Währung nach ihrer Festlegung nur dann geändert werden, wenn sich die genannten zugrunde liegenden Sachverhalte ebenfalls geändert haben. Als Beispiel für eine Änderung der zugrunde liegenden Sachverhalte wird in IAS 21.36 die Änderung der Währung angeführt, die den größten Einfluss auf die Verkaufspreise der Güter und Dienstleistungen des Unternehmens hat. Der Bedarf für den Wechsel der funktionalen Währung kann nur anhand einer erneuten Analyse der in IAS 21.9IAS 21.11 aufgeführten Faktoren ermittelt werden. Es ist zu überprüfen, ob die Faktoren, die ausschlaggebend für die bisherige Wahl der funktionalen Währung waren, sich geändert haben. Ist dies der Fall, ist ein Wechsel der funktionalen Währung zwingend. Eine jährliche Überprüfung der funktionalen Währung wird von IAS 21 nicht gefordert. Unseres Erachtens ist indes eine Überprüfung der funktionalen Währung dann vorzunehmen, wenn Indikatoren für eine Änderung der funktionalen Währung gegeben sind, zB eine wesentliche Änderung des geographischen Geschäftsfelds, in dem das Unternehmen tätig ist, oder die Verlagerung der Produktions- oder Absatztätigkeit (vgl. Schruff/Wellbrock, in: Wiley, 7. Aufl., Abschn. 24, Tz. 20).

 

Tz. 40

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die für die neue funktionale Währung geltenden Umrechnungsverfahren sind gem. IAS 21.37 prospektiv ab dem Zeitpunkt des Wechsels anzuwenden. Diese Regelung stellt eine lex specialis gegenüber den in IAS 8 enthaltenen allgemeinen Regelungen zu Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Schätzungsänderungen dar. Letztere kommen daher für diesen Bilanzierungssachverhalt nicht zur Anwendung (zum Wechsel der Darstellungswährung vgl. Tz. 141f.). In der Praxis wird als Zeitpunkt des Wechsels der funktionalen Währung regelmäßig der Abschlussstichtag eines Geschäftsjahres herangezogen werden (vgl. Schiemer, IRZ 2014, S. 369). Denkbar ist auch die Verwendung des Stichtags einer Zwischenberichtsperiode (vgl. Deloitte, iGAAP 2019, S. 1944). Eine prospektive Anwendung der geltenden Umrechnungsverfahren hat zur Folge, dass sämtliche Bilanzposten mit dem Stichtagskurs, der zum Zeitpunkt des Wechsels gültig war, umgerechnet werden (IAS 21.37; zu Beispielen vgl. Ernst & Young, International GAAP 2019, S. 1131ff., Deloitte, iGAAP 2019, S. 1944f.).

Umgerechnete Beträge nicht monetärer Posten gelten fortan als deren historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die im sonstigen Ergebnis gem. IAS 21.32 und IAS 21.39(c) erfolgsneutral erfassten Umrechnungsdifferenzen zum Zeitpunkt des Wechsels der funktionalen Währung nicht aufgelöst werden, sondern erst bei Abgang des ausländischen Geschäftsbetriebs in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern sind (glA Schiemer, IRZ 2014, S. 369). Eine Auflösung zum Zeitpunkt des Wechsels der funktionalen Währung wäre nicht zu rechtfertigen, da diese Umrechnungsdifferenzen zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf die gegenwärtigen Cashflows des Unternehmens nehmen (vgl. IAS 21.41).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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