Tz. 76
Stand: EL 36 – ET: 10/2018
Zusätzlich zu den bereits genannten Angabepflichten (vgl. Tz. 73) hat ein Unternehmen, das Finanzinvestitionen zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, folgende Angaben zu machen (IAS 40.79):
- die verwendeten Abschreibungsmethoden;
- die verwendeten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze;
- der Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen (saldiert mit kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahrs;
eine Überleitung des Buchwertes der Finanzinvestitionen in Immobilien von Anfang bis Ende des Geschäftsjahrs (ohne Vergleichswerte) mit Ausweis der
- Zugänge, getrennt in solche aus Erwerb und solche aus der Aktivierung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- Zugänge aufgrund von Erwerben aus Unternehmenszusammenschlüssen,
- Vermögenswerte, die gem. IFRS 5 behandelt werden, und Abgänge,
- Abschreibungen,
- der Betrag von angesetzten Wertminderungsaufwendungen und der Betrag von aufgehobenen Wertminderungsaufwendungen des Geschäftsjahrs gem. IAS 36,
- Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Fremdwährungsumrechnung des Abschlusses einer ausländischen Gesellschaft,
- Umbuchungen zu und von Vorräten und eigentümergenutzten Immobilien und
- sonstige Änderungen und
der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. In dem Ausnahmefall, in dem das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert nicht zuverlässig bestimmen kann, sind auszuweisen:
- eine Beschreibung der Finanzinvestition;
- eine Erklärung, weshalb der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig gemessen werden kann;
- falls möglich, die Bandbreite der Schätzungen, innerhalb der der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen