Tz. 76

Stand: EL 36 – ET: 10/2018

Zusätzlich zu den bereits genannten Angabepflichten (vgl. Tz. 73) hat ein Unternehmen, das Finanzinvestitionen zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, folgende Angaben zu machen (IAS 40.79):

  1. die verwendeten Abschreibungsmethoden;
  2. die verwendeten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze;
  3. der Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen (saldiert mit kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahrs;
  4. eine Überleitung des Buchwertes der Finanzinvestitionen in Immobilien von Anfang bis Ende des Geschäftsjahrs (ohne Vergleichswerte) mit Ausweis der

    1. Zugänge, getrennt in solche aus Erwerb und solche aus der Aktivierung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    2. Zugänge aufgrund von Erwerben aus Unternehmenszusammenschlüssen,
    3. Vermögenswerte, die gem. IFRS 5 behandelt werden, und Abgänge,
    4. Abschreibungen,
    5. der Betrag von angesetzten Wertminderungsaufwendungen und der Betrag von aufgehobenen Wertminderungsaufwendungen des Geschäftsjahrs gem. IAS 36,
    6. Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Fremdwährungsumrechnung des Abschlusses einer ausländischen Gesellschaft,
    7. Umbuchungen zu und von Vorräten und eigentümergenutzten Immobilien und
    8. sonstige Änderungen und
  5. der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. In dem Ausnahmefall, in dem das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert nicht zuverlässig bestimmen kann, sind auszuweisen:

    1. eine Beschreibung der Finanzinvestition;
    2. eine Erklärung, weshalb der beizulegende Zeitwert nicht zuverlässig gemessen werden kann;
    3. falls möglich, die Bandbreite der Schätzungen, innerhalb der der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt.

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