Tz. 80

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Leasingnehmer sind dazu verpflichtet, umfangreiche qualitative und quantitative Anhangangaben über ihre Leasingverhältnisse zu machen. Vorgelagert zu den konkreten Vorschriften über die Anhangangaben formuliert der Standardsetzer in IFRS 16.51 das Ziel der Anhangangaben (objective of the disclosures), wonach die Adressaten der IFRS-Berichterstattung dazu in die Lage versetzt werden sollen, mithilfe der vom Leasingnehmer gemachten Anhangangaben – zusammen mit den Informationen, die durch die Bilanz, durch die Gewinn- und Verlustrechnung sowie durch die Kapitalflussrechnung vermittelt werden – den Effekt der Leasingverhältnisse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Leasingnehmers beurteilen zu können (IFRS 16.51). Der bilanzierende Leasingnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtqualität und der Informationsgehalt der von ihm über seine Leasingverhältnisse gemachten Anhangangaben ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen (IFRS 16.BC215).

Zu erkennen ist, dass das Ziel der Anhangangaben nach IFRS 16 nur auf den ersten Blick eigenständig ist, da es eng an die in IFRS 16.1 formulierte Zielsetzung des IFRS 16 (vgl. Tz. 2a) angelehnt ist (vgl. ähnlich auch Henneberger/Mertes/Flick, in: HdJ, 73. Erg.-Lfg. September 2019, Abt. X/5, Tz. 135), und sich damit auch stark an der im Conceptual Framework definierten Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS – entscheidungsnützliche Informationsvermittlung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des berichterstattenden Unternehmens – orientiert (ausführlich zum Ziel der IFRS-Rechnungslegung vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 30–34; Höbener, 2020, S. 10–15; von Wieding, 2020, S. 54–57).

 

Tz. 81

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Hinsichtlich des Umfangs der Anhangangaben – als regelmäßiges Streitthema der IFRS-Berichterstattung mit Blick auf den schmalen Grat zwischen "information overload" und Bereitstellung der von Adressaten benötigten Informationen (vgl. dazu stellvertretend Eckl et al., DB 2016, S. 724f. mwN) – sind die allgemeinen Wesentlichkeitsvorgaben gem. CF.2.11 sowie IAS 1.30A–31 zu berücksichtigen (IFRS 16.BC216). Folglich braucht der Leasingnehmer explizit geforderte Angaben nur dann zu machen, wenn sie für ihn wesentlich sind (IAS 1.31; vgl. auch Eckl et al., DB 2016, S. 725; Findeisen/Adolph, KoR 2018, S. 376). Umgekehrt kann es indes auch erforderlich sein, über die von IFRS 16 geforderten (Mindest-)Angaben hinaus Informationen über Leasingverhältnisse im Anhang bereitzustellen (IAS 1.31), wenn erst dadurch sichergestellt wird, dass die tatsächliche ökonomische Substanz der eingegangenen Leasingverhältnisse und deren Effekt auf die wirtschaftliche Lage vermittelt werden (in diese Richtung zielt auch IFRS 16.59, vgl. Tz. 89). Der Detaillierungsgrad der im Anhang offengelegten Informationen über Leasingverhältnisse muss in jedem Fall die individuelle Bedeutung der gesamten Leasingverhältnisse eines Leasingnehmers auf seinen Abschluss angemessen reflektieren (IFRS 16.BC216; vgl. auch Findeisen/Adolph, KoR 2018, S. 376).

 

Tz. 82

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Die konkreten Angabepflichten für einen Leasingnehmer über seine Leasingverhältnisse werden in IFRS 16.52–60 iVm. IFRS 16.B48–B52 beschrieben sowie durch illustrierende Beispiele in IFRS 16.IE9–IE10 ergänzt. Insgesamt sind die Angaben zu Leasingverhältnissen in einer einzelnen Angabe oder in einem gesonderten Abschnitt im Anhang zusammenzutragen (IFRS 16.52). Wenn eine Information allerdings bereits an anderer Stelle im Abschluss bereitgestellt wurde, reicht ein entsprechender Querverweis auf diese Stelle aus, sodass Redundanzen innerhalb des Abschlusses vermieden werden können (IFRS 16.52). Der Ansicht des Standardsetzers folgend soll durch diese zusammengefasste Darstellung der Angaben über Leasingverhältnisse an einer Stelle im Anhang – wohl in Verbindung mit der Aufbereitung der quantitativen Angaben gem. IFRS 16.53f. in tabellarischer Form (vgl. Tz. 83) – der Vorschrift des IAS 1.113 auf effektive Weise Rechnung getragen werden, wonach Anhangangaben systematisch darzustellen sind (IFRS 16.BC228; vgl. zu dieser Vorschrift ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 180).

 

Tz. 83

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

IFRS 16.53 listet "checklistenartig" (Eckl et al., DB 2016, S. 725) die folgenden quantitativen Angaben auf, die ein Leasingnehmer für eine Berichtsperiode über seine Leasingverhältnisse machen muss, und zwar gem. IFRS 16.54 grundsätzlich in tabellarischer Form, es sei denn, ein anderes Format ist zielführender:

  1. Aufwand für Abschreibungen auf Nutzungsrechte, gegliedert nach Klassen zugrunde liegender Vermögenswerte;
  2. Zinsaufwand für Leasingverbindlichkeiten;
  3. Aufwand für kurzfristige Leasingverhältnisse, für die das Ansatzwahlrecht des IFRS 16.5 (a) in Anspruch genommen wurde und daher nach IFRS 16.6 abgebildet werden, wahlweise ohne Berücksichtigung des Aufwands für Leasingverhältnisse mit maximal einmonatiger Laufzeit;
  4. Aufwand für Leasingverhältnisse übe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge