Tz. 41

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Ein Unternehmen hat seinen IFRS-Abschluss in der funktionalen Währung aufzustellen (IAS 21.17). Unternehmen, die einen IFRS-Abschluss gem. §§ 315a, 325 Abs. 2a HGB erstellen, sind indes verpflichtet, den Abschluss in Euro aufzustellen (vgl. §§ 315a, 325 Abs. 2a HGB iVm. § 244 HGB). Da der Prozess der Aufstellung auch die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden umfasst, wäre bei wörtlicher Auslegung von § 244 HGB die Umrechnung in eine vom Euro abweichende funktionale Währung für deutsche Unternehmen grundsätzlich unzulässig (vgl. IDW, WPg 2003, S. 114; Schmidbauer, DStR 2004, S. 702). Sofern die funktionale Währung der oben genannten Unternehmen nicht der Euro ist, konfligieren daher IAS 21.17 und § 244 HGB:

  • stellt das Unternehmen seinen Abschluss in Euro auf, verstößt es gegen IAS 21.17,
  • stellt das Unternehmen seinen Abschluss in seiner funktionalen Währung auf, verstößt es gegen § 244 HGB.

Bei dem Verweis des § 315a Abs. 1 HGB auf § 298 Abs. 1 HGB iVm. § 244 HGB handelt es sich indes nicht um eine Regelung zur funktionalen Währung, sondern zur Darstellungswährung (so wohl auch Lingner, PiR 2005, S. 99; Schmidt/Ries, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 244, Tz. 5). Dies ergibt sich bereits aus der dem nationalen Gesetzgeber neben der IAS-Verordnung verbliebenen Gesetzgebungskompetenz. Denn die gemäß der IAS-Verordnung angenommen IAS/IFRS stellen grundsätzlich ein abgeschlossenes Regelungswerk dar und nationale Bestimmungen dürfen das Unternehmen nicht daran hindern, die gemäß der IAS-Verordnung angenommen IAS/IFRS einzuhalten, weil sie diesen zuwiderlaufen, mit ihnen kollidieren oder diese einschränken (vgl. EU-Kommission, Kommentare der EU-Kommission, Absatz 3. 1.). Dementsprechend können nationale Bestimmungen für die externe Finanzberichterstattung zu allgemeinen Zwecken nur noch die Währung bestimmen, in der ein Konzernabschluss zu veröffentlichen ist (vgl. hierzu die Aufzählung der Artikel der Vierten und Siebenten Richtlinie, die neben den gemäß der IAS-Verordnung angenommenen IAS für die konsolidierten Abschlüsse relevant bleiben, in Absatz 3. 3. der Kommentare der EU-Kommission).

Fraglich ist, ob die Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses in Euro impliziert, dass auch die Buchführung in Euro zu erfolgen hat. Dies wird jedoch verneint (vgl. Ellerich/Swart, in: Küting/Pfitzer/Weber, 5. Aufl., § 244, Tz. 8; Schmidt/Ries, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 244, Tz. 7). Auch in Absatz 4. 2. der Kommentare der EU-Kommission wird betont, dass die gemäß der IAS-Verordnung angenommenen IAS/IFRS lediglich für eine externe Finanzberichterstattung zu allgemeinen Zwecken gelten und keinerlei explizite Anforderungen für die Struktur von internen Managementinformationen (wie zB den Kontenrahmen) vorsehen, die von einem Unternehmen geführt werden müssen. Allerdings sollten diese internen Informationen zumindest so ausreichend sein, dass sie die Erstellung von Informationen unterlegen, die für die externe Finanzberichterstattung benötigt werden. Es ist deshalb denkbar, dass die funktionale Währung und die Buchführungswährung eines Unternehmens auseinanderfallen (vgl. hierzu Tz. 87ff.).

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