Tz. 21

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Seit der ersten Veröffentlichung im Juni 2003 ist IFRS 1 erheblich geändert worden, weil entweder eine retrospektive Anwendung neuer oder geänderter IFRS als nicht zielführend oder für bestimmte Sachverhalte oder Transaktionen weitere Erleichterungsvorschriften als notwendig erachtet wurden. Im November 2008 ist IFRS 1 in einer neuen Struktur, indes ohne inhaltliche Veränderungen zu der ursprünglichen Version veröffentlicht worden, um IFRS 1 anwenderfreundlicher zu gestalten und an künftig notwendige Änderungen anzupassen. Bspw. wurde mit dem Anhang E ein neuer Abschnitt eingefügt, der nur kurzzeitig gültige Befreiungen von der Anwendung der IFRS enthält. IFRS 1 enthält in der derzeitigen Fassung die Anhänge A–E, die integraler Bestandteil des IFRS 1 sind.

Auch die in 2008 überarbeitete Version wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst, bspw. infolge der neuen IFRS 9, IFRS 15 und IFRS 16. Zudem wurden aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr anwendbare Befreiungen gestrichen. Der Standard wurde zuletzt im Mai 2020 geändert.

In der vorliegenden Kommentierung wird nur auf die in der aktuellen Fassung des IFRS 1 anwendbaren Vorschriften eingegangen, die aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr anwendbaren und daher gestrichenen Vorschriften werden nicht dargestellt.

 

Tz. 22

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Ob ein Unternehmen einen gesetzlichen IFRS-(Konzern-)Abschluss aufstellen muss oder darf, wird grundsätzlich durch die EU-Verordnung 1606/2002 festgelegt. Deutschland übt die Mitgliedstaatenwahlrechte der EU-Verordnung aus, so dass die folgenden Anwendungspflichten bzw. -wahlrechte bestehen (vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. III, Tz. 2ff.):

  • § 315e Abs. 1 und 2 HGB verpflichten kapitalmarktorientierte (im Sinne der EU-Verordnung vom 19. Juli 2002) Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSv. § 264a HGB, sowie solche Unternehmen, die bis zum Abschlussstichtag einen Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers an einem organisierten Markt im Inland gestellt haben, zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses, sofern sie nach den §§ 290ff. HGB einen Konzernabschluss aufstellen müssen.
  • § 315e Abs. 3 HGB gibt den nicht unter § 315e Abs. 1 und 2 HGB fallenden Unternehmen, dh. nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen, das Wahlrecht, an Stelle des HGB-Konzernabschlusses einen IFRS-Konzernabschluss aufzustellen.
  • Gemäß § 11 Abs. 6 Nr. 2 PublG ist § 315e HGB auf dem PublG unterliegende Personengesellschaften entsprechend anzuwenden.
 

Tz. 23

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Zudem wird großen Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a gemäß § 325 Abs. 2a und 2b HGB das Wahlrecht eingeräumt, zum Zwecke der Offenlegung an Stelle des HGB-Einzelabschlusses einen IFRS-Einzelabschluss im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG können dem PublG unterliegende Personengesellschaften von diesem Wahlrecht ebenfalls Gebrauch machen (vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. III, Tz. 48ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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