Tz. 108

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die für jedes Segment ausgewiesenen Ergebnis-, Ertrags-, Vermögenswert- und Schuldengrößen sind jeweils über sämtliche berichtspflichtige Segmente hinweg aufzuaddieren. Die Summen dieser Größen, ohne Einbezug des Sammelsegments "alle sonstigen Segmente" und sonstiger Teilbereiche des Unternehmens, die keine Geschäftssegmente darstellen (Verwaltungssitz etc.; vgl. Tz. 40), sind auf die entsprechenden im Abschluss dargestellten Beträge überzuleiten (grundsätzlich vergleichbar DRS 28.39). Eine Überleitung der Größen einzelner Segmente auf die entsprechenden Größen auf Basis der im Abschluss zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsmethoden wird vom IASB explizit aus Kostengründen ausgeschlossen (IFRS 8.BC 42).

Folgende Überleitungen sind verpflichtend gefordert (soweit die entsprechenden Segmentgrößen angegeben werden):

  • Summe der Erträge der berichtspflichtigen Segmente auf die Erträge des Unternehmens (IFRS 8.28 (a));
  • Summe der Segmentergebnisse auf das Periodenergebnis des Unternehmens (vor Ertragsteuern und vor Effekten aus der Aufgabe von Geschäftsbereichen). Werden in die Segmentergebnisgröße Steuern eingerechnet (dh. Nachsteuergrößen), kann auf das Unternehmensergebnis nach Steuern übergeleitet werden (IFRS 8.28 (b)),
  • Summe der Segmentvermögenswerte auf die Vermögenswerte des Unternehmens (entity’s assets) (IFRS 8.28 (c)),
  • Summe der Segmentschulden auf die Unternehmensschulden (IFRS 8.28 (d)),
  • Summe der Beträge aller ansonsten dargestellten wesentlichen pro berichtspflichtigem Segment ausgewiesenen Größen, jeweils auf den entsprechenden Posten im Abschluss des Unternehmens (IFRS 8.28 (e)).
 

Tz. 109

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Neben den Erläuterungen zu den quantitativen Angaben stellen die Überleitungsrechnungen von den disaggregierten Segmentdaten auf die Abschlussdaten einen wesentlichen Beitrag zur Aussagefähigkeit der externen Segmentberichterstattung dar, da sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Ansätzen quantifizieren und somit den Gehalt der Segmentdaten verdeutlichen. Aufgrund der aus dem management approach resultierenden potentiellen Abweichungen in den Ermittlungsmethoden der internen Berichterstattung und der Abschlusserstellung kommt diesen Angaben ein hoher Informationswert zu, da die Differenz ua als Gradmesser für die Integration des externen mit dem internen Rechnungswesen des jeweiligen Unternehmens gewertet werden kann (vgl. zB Wagenhofer, BFuP 2008, S. 161ff.; Matova/Pelger, KoR 2010, S. 495ff.; Blase/Müller/Reinke, KoR 2012, S. 352ff.; Engelen/Pelger, ZfbF 2014, S. 178–211). Die Überleitungsbeträge können sich grundsätzlich auf folgende Wertdifferenzen zurückführen lassen: Wertdifferenzen aus Konsolidierungsmaßnahmen, aus unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsmethoden, aus unterschiedlichen Umfangsdefinitionen der jeweiligen Posten sowie aus nicht den Segmenten zugerechneten Posten, wie zB Vermögenswerte und Aufwendungen des Verwaltungssitzes bzw. anderer, nicht den Segmenten zugerechnete Funktionseinheiten des Unternehmens, oder aber Schulden und entsprechende Zinsen, falls die Finanzierungsentscheidungen zentral getroffen werden.

 

Tz. 110

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Wesentliche Überleitungsbeträge sind separat zu identifizieren und sind zu erläutern (siehe auch DRS 28.41). So ist zB jeder wesentliche Anpassungsposten, der bei der Überleitung von der Summe der Segmentergebnisse auf das im Abschluss ausgewiesene Periodenergebnis auf abweichend gewählte Ansatz- und Bewertungsregeln zurückzuführen ist, anzugeben und zu erläutern (IFRS 8.28).

 

Tz. 111

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Bei wesentlichen Abweichungen zwischen den Ermittlungsmethoden der internen Ergebnis- und Vermögensgrößen und den entsprechenden Werten im Abschluss entsteht ein erheblicher Aufwand bei der Ermittlung der Überleitungsbeträge und der Erläuterung der Abweichungsursachen, der die vom IASB durch die konsequente Umsetzung des management approach intendierte Kostenreduktion in der externen Segmentberichterstattung (IFRS 8.BC9) (teilweise) kompensieren kann (Alvarez/Büttner, KoR 2006, S. 318; Baetge/Haenelt, IRZ 2008, S. 47). Diese Tatsache und der im Rahmen der externen Berichterstattung bestehende Erklärungsbedarf der Abweichungen gegenüber den Abschlussadressaten mag ua. das Unternehmensmanagement dazu veranlassen, die Differenzen zwischen interner Wertermittlung und der Wertermittlung im Abschluss nicht zu groß werden zu lassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?