Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 19
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
IAS 8 (überarbeitet 2005) war erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, deren Rechnungsperiode am oder nach dem 1. Januar 2005 begann. Eine frühere Anwendung wurde empfohlen (IAS 8.54).
IAS 8.52 wurde durch IFRS 13, der im Mai 2011 veröffentlicht wurde, geändert und muss im Falle der Anwendung von IFRS 13 berücksichtigt werden (vgl. IAS 8.54C).
Tz. 19a
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Die Änderungen, die im Rahmen der Einführung bzw. Überarbeitung von IFRS 9 an IAS 8.53 vorgenommen wurden, waren ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem das berichterstattende Unternehmen IFRS 9 anwendete (IAS 8.54E). In diesem Zusammenhang wurden IAS 8.54A, IAS 8.54B und IAS 8.54D gelöscht.
Tz. 19b
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Infolge der Überarbeitung des Rahmenkonzepts 2018 wurden IAS 8.6 und IAS 8.11b) angepasst. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, sofern gleichzeitig die im Rahmenkonzept vorgenommenen Änderungen angewendet werden. Eine Angabepflicht für eine vorzeitige Anwendung dieser Neuerung ist in IAS 8.54F nicht explizit vorgesehen, dürfte aber bei entsprechender Wesentlichkeit der Auswirkungen dennoch geboten sein. Die Änderungen sind grundsätzlich retrospektiv vorzunehmen. Sofern ein Unternehmen indes zum Schluss kommt, dass eine retrospektive Anwendung praktisch undurchführbar ist oder unverhältnismäßig wäre, soll es die Anpassungen nach den in IAS 8.23–28 enthaltenen Vorschriften anwenden. Gleiches gilt grundsätzlich für die Anwendung der Änderungen des Rahmenkonzepts; allerdings hat der Standardsetter diesbezüglich zusätzliche Erleichterungen vorgesehen. Demnach sind die Ausführungen zur Undurchführbarkeit in IAS 8.23–28 mit Ausnahme des letzten Satzes in IAS 8.27 mit Regelungen zur Unverhältnismäßigkeit zu ersetzen; zudem sind die dort enthaltenen Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit mit "möglich ohne unverhältnismäßigen Aufwand" zu ersetzen.
Tz. 19c
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Durch die Überarbeitung der Wesentlichkeitsdefinition wurden IAS 1.7 und IAS 8.5 geändert und IAS 8.6 gelöscht. Die Änderung sind prospektiv auf Abschlüsse anzuwenden, deren Rechnungslegungsperioden am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts ist im Anhang offenzulegen (vgl. IAS 8.54H).
Tz. 19d
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
IAS 8.54G enthält Regelungen im Zusammenhang mit IFRS 14 (Regulatorische Abgrenzungsposten). Wendet ein Unternehmen IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten nicht an, so hat es bei der Anwendung von IFRS 8.11 (b) auf die Salden regulatorischer Posten weiterhin auf die im Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen (gemeint ist das vom IASB 2002 übernommene "alte" IASC-Rahmenkozept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen) enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte Bezug zu nehmen und deren Anwendbarkeit zu erwägen. Das "neue" Rahmenkonzept ist also nicht anzuwenden, Der Saldo eines regulatorischen Postens ist der Saldo eines jeden Aufwands- (oder Ertrags-)postens, der nicht nach einem anderen IFRS-Standard als Vermögenswert oder Schuld erfasst wird, sondern vom Preisregulierer, der hier ebenfalls definiert wird, in die Festlegung des oder Preise(s), der/die den Kunden in Rechnung gestellt werden kann/können, einbezogen oder voraussichtlich einbezogen wird.
Tz. 19e
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Die Änderungen im Rahmen der im Februar 2021 veröffentlichten Verlautbarung "Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen", also die Veränderungen der Paragraphen 5, 32, 34, 38 und 48 sowie die neuen Paragraphen 32A, 32B und 34A sind auf am oder nach dem 01.01.2023 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, eine frühere Anwendung ist erlaubt (vgl. IAS 8.54I).