Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 57
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Abschlüsse (inkl. der Vergleichsinformationen) sind mindestens jährlich aufzustellen (IAS 1.36; die Zwischenberichterstattung ist Gegenstand von IAS 34, vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IAS 34). Wenn ein Unternehmen das Ende der Berichtsperiode verlegt und hierdurch der Berichtszeitraum ein Jahr über- oder unterschreitet, sind die folgenden Angaben zu machen:
- Länge des Berichtszeitraums;
- Grund für die Verwendung einer anderen Berichtsperiode als ein Jahr; und
- Tatsache, dass die Vergleichsbeträge im Abschluss nicht voll vergleichbar sind.
Tz. 58
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die IFRS erfordern damit bei einem Wechsel des Geschäftsjahres/Bilanzstichtags nicht notwendigerweise die Einlegung eines Rumpfgeschäftsjahrs (zB wenn der Bilanzstichtag um drei Monate nach vorn verlegt wird). In Deutschland wird der Verlängerung des Berichtszeitraums aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, dass ein Geschäftsjahr nicht mehr als ein Jahr betragen kann, keine Bedeutung zukommen.
Für den Fall, dass die Berichtsperiode geändert wird, ist nach IAS 1.36 ua. die Tatsache, dass die Vergleichsbeträge im Abschluss nicht voll vergleichbar sind, anzugeben. Unklar ist, ob hierdurch die freiwillige zusätzliche Angabe von – IFRS-konform ermittelten – angepassten Vorjahreszahlen ausgeschlossen wird (vgl. Tz. 71).
Gemäß IAS 1.37 ist der gewählte Bilanzstichtag grundsätzlich beizubehalten. Eine Änderung des Bilanzstichtags kommt nur in Betracht, wenn ein Unternehmen bspw. von einem Unternehmen mit abweichendem Bilanzstichtag erworben wird und eine Anpassung an den konzerneinheitlichen Bilanzstichtag erfolgt (vgl. auch IFRS 10.B92). Eine Änderung des Bilanzstichtags ist im IFRS-Abschluss insbesondere dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen das gesellschaftsrechtliche Geschäftsjahr verlegt, zB um das Geschäftsjahr auf ein kalendergleiches Geschäftsjahr umzustellen.
Tz. 59
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Im Übrigen enthält IAS 1 keine Bestimmungen zum Berichtszeitraum und trägt insoweit den unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen einzelner Jurisdiktionen Rechnung. Damit sind sowohl kalendergleiche als auch abweichende Geschäftsjahre zulässig. Nach IAS 1.37 ist es auch zulässig, statt eines vollen Kalenderjahres dem Abschluss einen Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen; in Deutschland dürfte dieser Bestimmung indes – aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben – keine praktische Bedeutung zukommen.