Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger, Dr. Holger Wirtz
Tz. 79
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Eine besondere Problematik bei der erstmaligen Anwendung der IPSAS besteht vielfach darin, dass öffentliche Einheiten in der Vergangenheit nach kameralistischen Grundsätzen Rechnung gelegt haben. In Abweichung zum privaten Bereich, in dem seit jeher nach doppischen Grundsätzen Rechnung gelegt wird, liegen hier vielfach keine detaillierten Informationen über Vermögenswerte und Verpflichtungen vor. Vor diesem Hintergrund hat der IPSASB mit IPSAS 33: First-time adoption of accrual basis IPSAS einen eigenständigen Standard für die erstmalige Anwendung der IPSAS erarbeitet, welcher ausdrücklich nicht aus IFRS 1 abgeleitet wurde.
Tz. 80
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
In seiner Konzeption sieht der Standard eine maximal dreijährige Übergangszeit (period of transition) vor. Diese Übergangszeit beginnt mit der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (opening statement of financial position), in der grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen in retrospektiver Anwendung der IPSAS zu bilanzieren sind. Abweichend von diesem Grundsatz werden jedoch Erleichterungen gewährt. Wurden bislang keine Vermögenswerte und Verpflichtungen bilanziert, brauchen während der Übergangszeit (zunächst) keine Vorräte (IPSAS 12), Renditeliegenschaften (IPSAS 16), Sachanlagen (IPSAS 17 bzw. IPSAS 45), landwirtschaftliche Erzeugnisse (IPSAS 27), Finanzinstrumente (IPSAS 29 bzw. IPSAS 41), immaterielle Vermögenswerte (IPSAS 31), Dienstleistungskonzessionen (IPSAS 32) oder Pensionsverpflichtungen (IPSAS 39) bilanziert zu werden. Punktuelle Erleichterungen werden zudem hinsichtlich der Standards IPSAS 5, 13 bzw. IPSAS 43, 19, 20, 35 und 36 gewährt. Wurden diese Vermögenswerte oder Verpflichtungen bereits doppisch bilanziert, so besteht die Erleichterung darin, dass die bislang angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze während der Übergangszeit beibehalten werden können. Seit Mitte 2023 arbeitet das IPSASB an einer Überarbeitung von IPSAS 33. Im Rahmen der Überarbeitung sollen vor allem die Erfahrungen der jüngsten Anwender dieses Standards reflektiert werden.
Tz. 81
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass eine Bewertung für Vorräte (IPSAS 12), Renditeliegenschaften (IPSAS 16), Sachanlagen (IPSAS 17 bzw. IPSAS 45), immaterielle Vermögenswerte (IPSAS 31), Finanzinstrumente (IPSAS 29 bzw. IPSAS 41), Dienstleistungskonzessionen (IPSAS 32) und Beteiligungen (IPSAS 34) zum Zeitwert (fair value) im Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz erfolgen kann, wenn verlässliche Informationen über die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (dh. über den Wert zum Zeitpunkt der Anschaffung) nicht vorliegen. In diesem Fall tritt der geschätzte Zeitwert an die Stelle der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und wird als angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten (deemed cost) bezeichnet. Hervorzuheben ist, dass durch die Verwendung des Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten für die Folgejahre nicht das Neubewertungsmodell des IPSAS 17 bzw. IPSAS 45 (respektive das Zeitwertmodell des IPSAS 16) anzuwenden ist.
Tz. 82
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Während der maximal dreijährigen Übergangszeit können zum Ende des ersten und zweiten Jahres Übergangsabschlüsse (transitional IPSAS financial statements) aufgestellt werden. Für den Abschluss zum Ende des ersten Jahres besteht zudem eine Erleichterung darin, dass keine Vorjahreswerte anzugeben sind. Den Anwendern wird damit die Möglichkeit einer sukzessiven Einführung der IPSAS gewährt. Die jeweils vorgenommenen Anpassungen an die anzuwendenden IPSAS-Grundsätze sind im Rahmen von Überleitungen im Anhang darzulegen.