Prof. Dr. Hanne Böckem, Dennis Bröcker
Tz. 73
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Berücksichtigung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des IAS 10. Danach sind wertaufhellende Ereignisse bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird (IAS 10.8). Die in kombinierten Abschlüssen dargestellten Finanzinformationen stellen idR einen Ausschnitt aus einem übergeordneten Konzernabschluss dar. Der Tag der Freigabe der Veröffentlichung eines kombinierten Abschlusses ist daher typischerweise dem des übergeordneten Konzernabschlusses nachgelagert. Fraglich ist, wie in etwaigen Fällen mit wertaufhellenden Ereignissen zwischen dem Tag der Freigabe der Veröffentlichung des übergeordneten Konzernabschlusses und dem Tag der Freigabe der Veröffentlichung des kombinierten Abschlusses umzugehen ist. In der Praxis haben sich zwei Vorgehensweisen etabliert. Nach dem sog. extraction approach ist ein kombinierter Abschluss als Ausgriff aus einem übergeordneten Konzernabschluss zu verstehen, bei dem die Buchwerte aus dem übergeordneten Konzernabschluss zu übernehmen sind (vgl. KPMG, 2017, Combined and/or carve-out financial statements, S. 59). Entsprechend wird argumentiert, dass nur jene wertaufhellenden Ereignisse zu berücksichtigen sind, die auch im übergeordneten Konzernabschluss berücksichtigt wurden. Gleichwohl sind die wertaufhellenden Ereignisse nach dem Aufstellungszeitpunkt des übergeordneten Konzernabschlusses im Anhang zu beschreiben (vgl. Tz. 84).
Tz. 74
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Dagegen sind nach dem sog. general approach alle wertaufhellenden Ereignisse bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem der kombinierte Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird (vgl. KPMG, 2017, Combined and/or carve-out financial statements, S. 58). Im Ergebnis können die Buchwerte aus dem übergeordneten Konzernabschluss nicht uneingeschränkt übernommen werden, sondern sind ggf. aufgrund von wertaufhellenden Ereignissen anzupassen.
Tz. 75
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Sofern im kombinierten Abschluss IFRS 1 angewendet wird (vgl. Tz. 25ff.), sind die Sondervorschriften des IFRS 1 in Bezug auf die Berücksichtigung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag zu beachten. Danach sind, als Ausnahme zu den allgemeinen Regelungen in IAS 10, die Schätzungen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen zu übernehmen, es sei denn, die Schätzungen müssen wegen unterschiedlicher Rechnungslegungsmethoden angepasst werden oder es liegen objektive Hinweise vor, dass diese Schätzungen fehlerhaft waren (IFRS 1.14–15).