[Vorspann]
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 16 (überarbeitet 1998), Sachanlagen.
Fragestellung
1
IAS 16.23 (überarbeitet 1998) fordert die Aktivierung nachträglicher Ausgaben für Sachanlagen, durch die der Zustand des Vermögenswertes über seine ursprünglich angenommene Ertragskraft hinaus verbessert wird. Alle anderen nachträglichen Ausgaben wie Reparatur- oder Wartungsausgaben, die den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, den das Unternehmen aus der ursprünglich angenommenen Ertragskraft des Vermögenswertes erwarten kann, lediglich wiederherstellen oder bewahren, sind in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie anfallen.
2
IAS 16.27 weist daraufhin, dass wesentliche Bestandteile einiger Gegenstände des Sachanlagevermögens in regelmäßigen Zeitabständen ersetzt werden müssen. Diese Bestandteile werden als eigenständige Vermögenswerte erfasst, da sich ihre Nutzungsdauer von derjenigen der anderen Bestandteile der jeweiligen Sachanlagen unterscheidet.
3
Ein Unternehmen kauft Vermögenswerte des Sachanlagevermögens und wendet alle Kosten auf, die notwendig sind, um den Vermögenswert in einen betriebsbereiten Zustand für seine vorgesehene Verwendung zu bringen. Das Unternehmen wird künftig während der Nutzungsdauer des Vermögenswertes in regelmäßigen Zeitabständen eine Großinspektion oder Generalüberholung durchführen, umweitere Nutzung des Vermögenswertes durch das Unternehmen zu ermöglichen. Ein Beispiel hierfür ist der Kauf eines Flugzeuges, das alle drei Jahre überholt werden muss.
4
Die Fragestellung lautet, ob das Unternehmen Ausgaben, die es für die in regelmäßigen Zeitabständen während der Nutzungsdauer eines Vermögenswertes des Sachanlagevermögens vorzunehmenden Großinspektionen oder Generalüberholungen aufbringt, und die eine weitere Nutzung des Vermögenswertes ermöglichen, als Bestandteil des Vermögenswertes zu aktivieren oder als Aufwand zu erfassen hat.
Beschluss
5
Die Ausgaben, die während der Nutzungsdauer eines Vermögenswertes des Sachanlagevermögens in regelmäßigen Zeitabständen für Großinspektionen oder Generalüberholungen anfallen, und die eine weitere Nutzung des Vermögenswertes ermöglichen, sind als Aufwand in der Periode zu erfassen, in der sie entstanden sind, es sei denn:
(a) |
das Unternehmen hat einen Betrag, der für Großinspektionen oder Generalüberholungen angefallen ist, in Übereinstimmung mit IAS 16.12 als einen eigenständigen Bestandteil des Vermögenswertes identifiziert und diesen Bestandteil bereits abgeschrieben, um den Verbrauch des Nutzenpotenzials widerzuspiegeln, das durch die nachfolgende Großinspektion oder Generalüberholung ersetzt oder wiederhergestellt wird (unabhängig davon, ob der Vermögenswert zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt oder neu bewertet wird); |
(b) |
es ist wahrscheinlich, dass dem Unternehmen ein mit dem Vermögenswert verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird; und |
(c) |
die Ausgaben für die Großinspektion oder Generalüberholung verlässlich bewertet werden können. |
Sind diese Bedingungen erfüllt, sind die Ausgaben zu aktivieren und als ein Bestandteil des Vermögenswertes zu bilanzieren.
Datum des Beschlusses: Oktober 1999.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am 15. Juli 2000 in Kraft. Die Umsetzung des in dieser Interpretation beschriebenen Verfahrens stellt eine Änderung der Abschreibungsmethode dar und ist daher als Änderung einer Schätzung in Übereinstimmung mit IAS 16.52 zu behandeln. Folglich muss der planmäßige Abschreibungsaufwand für die gegenwärtigen und künftigen Perioden angepasst werden.