Die Ausgaben, die während der Nutzungsdauer eines Vermögenswertes des Sachanlagevermögens in regelmäßigen Zeitabständen für Großinspektionen oder Generalüberholungen anfallen, und die eine weitere Nutzung des Vermögenswertes ermöglichen, sind als Aufwand in der Periode zu erfassen, in der sie entstanden sind, es sei denn:

 

(a)

das Unternehmen hat einen Betrag, der für Großinspektionen oder Generalüberholungen angefallen ist, in Übereinstimmung mit IAS 16.12 als einen eigenständigen Bestandteil des Vermögenswertes identifiziert und diesen Bestandteil bereits abgeschrieben, um den Verbrauch des Nutzenpotenzials widerzuspiegeln, das durch die nachfolgende Großinspektion oder Generalüberholung ersetzt oder wiederhergestellt wird (unabhängig davon, ob der Vermögenswert zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt oder neu bewertet wird);

 

(b)

es ist wahrscheinlich, dass dem Unternehmen ein mit dem Vermögenswert verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird; und

 

(c)

die Ausgaben für die Großinspektion oder Generalüberholung verlässlich bewertet werden können.

Sind diese Bedingungen erfüllt, sind die Ausgaben zu aktivieren und als ein Bestandteil des Vermögenswertes zu bilanzieren.

Datum des Beschlusses: Oktober 1999.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt am 15. Juli 2000 in Kraft. Die Umsetzung des in dieser Interpretation beschriebenen Verfahrens stellt eine Änderung der Abschreibungsmethode dar und ist daher als Änderung einer Schätzung in Übereinstimmung mit IAS 16.52 zu behandeln. Folglich muss der planmäßige Abschreibungsaufwand für die gegenwärtigen und künftigen Perioden angepasst werden.

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