[Vorspann]
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 22 (überarbeitet 1998), Unternehmenszusammenschlüsse.
Fragestellung
1
Ein Unternehmen kann bei einem Unternehmenszusammenschluss, der nach IAS 22 als Unternehmenserwerb zu bilanzieren ist, eigene Eigenkapitalinstrumente als Gegenleistung für den Erwerb ausgeben. IAS 22.21 schreibt vor, dass ein Unternehmenserwerb mit seinen Anschaffungskosten zu bilanzieren ist und dass vom Erwerber ausgegebene Eigenkapitalinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert zum Tauschzeitpunkt zu bewerten sind.
2
Wenn Eigenkapitalinstrumente, die als Gegenleistung für den Erwerb ausgegeben wurden, auf einem Markt notiert werden und ihr Marktpreis zum Tauschzeitpunkt kein verlässlicher Indikator für den beizulegenden Zeitwert ist, werden Kursschwankungen während eines angemessenen Zeitraums vor und nach der Veröffentlichung der Bedingungen des Unternehmenserwerbs nach IAS 22.24 berücksichtigt.
3
Die Fragestellungen lauten:
(a) |
wann ist der "Tauschzeitpunkt" bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die als Gegenleistung für den Erwerb ausgegeben werden; |
(b) |
wann ist es angebracht, außer dem zum Tauschzeitpunkt veröffentlichten Börsenkurs eines notierten Eigenkapitalinstruments andere Anhaltspunkte und Bewertungsmethoden zu berücksichtigen; und |
(c) |
welche Angaben sind zu machen, wenn der veröffentlichte Börsenkurs eines notierten Eigenkapitalinstruments nicht als der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitalinstruments verwendet wurde, und welche Angaben sind zu machen, wenn für ein Eigenkapitalinstrument kein veröffentlichter Börsenkurs vorliegt. |
4
IAS 22.65 schreibt vor, dass der Betrag einer möglichen Anpassung der Gegenleistung für den Erwerb, die von einem oder mehreren künftigen Ereignissen abhängt, bereits in die Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbes zum Erwerbszeitpunkt einzubeziehen ist, wenn die Anpassung wahrscheinlich ist und ihr Betrag verlässlich bewertet werden kann. IAS 22.68 schreibt vor, dass die Anschaffungskosten eines Unternehmenserwerbs nachträglich anzupassen sind, wenn eine Bedingung, von der der Betrag der Gegenleistung für den Erwerb abhängt, nach dem Erwerbszeitpunkt eingetreten ist. Diese Interpretation ist daher nicht auf Eigenkapitalinstrumente anzuwenden, die als von einem oder mehreren künftigen Ereignissen abhängige Anpassungen der Gegenleistung für den Erwerb, ausgegeben wurden, es sei denn, die Anpassungen sind wahrscheinlich und ihr Betrag kann zum Erwerbszeitpunkt verlässlich bewertet werden.
Beschluss
5
Erfolgt ein Unternehmenserwerb in einem einzigen Tauschvorgang (also nicht in mehreren Schritten), ist der "Tauschzeitpunkt" von Leistung und Gegenleistung zugleich der Erwerbszeitpunkt des Unternehmens; d. h. der Tag, an dem der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Reinvermögen und die Geschäftstätigkeit des erworbenen Unternehmens erlangt. Erfolgt ein Unternehmenserwerb dagegen in mehreren Schritten (z. B. sukzessiver Anteilserwerb), ist der beizulegende Zeitwert der bei den einzelnen Schritten als Gegenleistung für den jeweiligen Erwerb ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente zu den Tagen zu bestimmen, an denen die einzelnen Finanzinvestitionen im Abschluss des Erwerbers erfasst werden.
6
Der veröffentlichte Börsenkurs eines notierten Eigenkapitalinstruments zum Tauschzeitpunkt stellt den besten Anhaltspunkt für den beizulegenden Zeitwert dar und ist, außer in äußerst seltenen Fällen, zu verwenden. Andere Anhaltspunkte und Bewertungsmethoden sind nur in den äußerst seltenen Fällen zu berücksichtigen, in denen nachgewiesen werden kann, dass derzum Tauschzeitpunkt veröffentlichte Börsenkurs ein unzuverlässiger Indikator ist und dass die anderen Anhaltspunkte und Bewertungsmethoden einen verlässlicheren Maßstab für den beizulegenden Zeitwert des Eigenkapitalinstruments darstellen. Der zum Tauschzeitpunkt veröffentlichte Börsenkurs ist nur dann ein unzuverlässiger Indikator, wenn er von außergewöhnlichen Kursschwankungen oder der Enge eines Marktes beeinflusst wurde.
Angaben
7
Wenn zum Tauschzeitpunkt ein veröffentlichter Börsenkurs für als Gegenleistung für den Unternehmenserwerb ausgegebene Eigenkapitalinstrumente vorliegt, aber nicht als beizulegender Zeitwert dieser Eigenkapitalinstrumente verwendet wurde, hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:
(b) |
die Gründe, warum der veröffentlichte Börsenkurs nicht dem beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente entspricht; |
(c) |
die Methode und die wesentlichen Annahmen, die zu der abweichenden Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts geführt haben; und |