[Vorspann]
Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.
Verweis: IAS 22 (überarbeitet 1998), Unternehmenszusammenschlüsse.
Fragestellung
1
Um einen Unternehmenszusammenschluss zu klassifizieren, enthält IAS 22 (überarbeitet 1993) zusätzliche Anwendungsleitlinien in den Paragraphen 10 bis 12 für Unternehmenserwerbe und in den Paragraphen 13 bis 16 für Interessenzusammenführungen. IAS 22 stellt klar, dass es in nahezu allen Fällen möglich sein wird, einen Erwerber zu identifizieren und dass erwartungsgemäß nur unter außergewöhnlichen Umständen Interessenzusammenführungen vorliegen werden. Der Standard enthält aber keine expliziten Anwendungsleitlinien über die Wechselwirkungen zwischen den Definitionen und den zwei Abschnitten, die Anwendungsleitlinien über Unternehmenserwerbe und Interessenzusammenführungen enthalten.
2
Die Fragestellungen lauten:
(a) |
wie die Definitionen und die zusätzlichen Anwendungsleitlinien in IAS 22 bei der Klassifizierung eines Unternehmenszusammenschlusses zu interpretieren und anzuwenden sind; und |
(b) |
ob ein Unternehmenszusammenschluss gemäß IAS 22 möglicherweise weder als Unternehmenserwerb noch als Interessenzusammenführung klassifiziert werden kann. |
3
Diese Interpretation behandelt keine Transaktionen zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung.
Beschluss
4
Ein Unternehmenszusammenschluss ist als Unternehmenserwerb zu bilanzieren, es sei denn, dass kein Erwerber identifiziert werden kann. Bei nahezu allen Unternehmenszusammenschlüssen kann ein Erwerber identifiziert werden, d. h., die Anteilseigner eines der sich zusammenschließenden Unternehmen erlangen die Beherrschungsmacht über das zusammengeschlossene Unternehmen.
5
Die Klassifizierung eines Unternehmenszusammenschlusses ist auf eine Gesamteinschätzung aller relevanten Sachverhalte und Umstände einer bestimmten Transaktion zu stützen.Die in IAS 22 gegebenen Anwendungsleitlinien geben Beispiele wichtiger Faktoren, die in Betracht zu ziehen sind, nicht aber einen erschöpfenden Katalog zu erfüllender Bedingungen. Einzelne Merkmale eines zusammengeschlossenen Unternehmens, wie Stimmrechte oder relative beizulegende Zeitwerte der sich zusammenschließenden Unternehmen sind nicht isoliert zu beurteilen, um zu bestimmen, wie ein Unternehmenszusammenschluss zu bilanzieren ist.
6
IAS 22.15 (a), (b) und (c) erläutern die wichtigsten Merkmale einer Interessenzusammenführung. Ein Unternehmen hat einen Unternehmenszusammenschluss als einen Unternehmenserwerb zu klassifizieren, es sei denn, alle diese drei Merkmale liegen vor. Sogar wenn alle diese drei Merkmale vorliegen, hat ein Unternehmen einen Unternehmenszusammenschluss nur dann als eine Interessenzusammenführung zu klassifizieren, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass kein Erwerber identifiziert werden kann.
7
Alle Unternehmenszusammenschlüsse gemäß IAS 22 sind entweder ein "Unternehmenserwerb" oder eine "Interessenzusammenführung".
Datum des Beschlusses: Januar 1998.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt für Unternehmenszusammenschlüsse in Kraft, die zum ersten Mal in Perioden erfasst werden, die am oder nach dem 1. August 1998 beginnen.