Dass die Verwerter künstlerischer Leistungen an der Finanzierung der Künstlersozialversicherung beteiligt werden, ist in dem besonderen Verhältnis zwischen Künstler bzw. Publizist und "seinem" Vermarkter begründet. Denn der Gesetzgeber hat in der Beziehung zwischen Künstler und Verwerter ein Abhängigkeitsverhältnis erkannt, das dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ähnlich ist: Trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit sind freie Künstler auf den Absatz durch die Verwerter angewiesen. Deshalb sah das Bundesverfassungsgericht in der Belastung der Verwerter mit der Künstlersozialabgabe auch keinen Verfassungsverstoß (Urteil vom 8.4.1987, Az. 2 BvR 909/82):
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Die Belastung der Vermarkter mit der Künstlersozialabgabe zur Finanzierung eines Teils der Kosten der Sozialversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten findet ihre Rechtfertigung in dem besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen sowie den Vermarktern auf der anderen Seite (...). Künstler und Publizisten erbringen unvertretbare, d. h. höchstpersönliche Leistungen, die in besonderer Weise der Vermarktung bedürfen, um ihr Publikum und also ihre Abnehmer zu finden. Dieses Verhältnis hat gewisse symbiotische Züge; es stellt einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich dar, aus dem eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der typischerweise wirtschaftlich schwächeren selbstständigen Künstler und Publizisten erwächst, ähnlich der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer.
Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen werden damit in jedem Fall an der sozialen Sicherung der Freischaffenden beteiligt: entweder als Arbeitgeber, indem sie den Arbeitgeberanteil der Sozialbeiträge an die Krankenkasse als Einzugsstelle abführen, oder als Auftraggeber, indem sie auf das Honorar an den freien Künstler oder Publizisten die Künstlersozialabgabe an die KSK leisten.
Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts teilweise weiterhin bestritten. So unterstützt der Bund der Steuerzahler Verfahren gegen die KSK u. a. mit dem Argument, dass es sich bei der Abgabe eigentlich um eine Steuer handele und diese den spezifischen europarechtlichen Vorgaben widerspreche. Allerdings hatte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil auch mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auseinandergesetzt:
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Das KSVG und insbesondere seine Vorschriften über die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören zum "Recht der Sozialversicherung" i. S. von Art 74 Nr. 12 GG. Das Gesetz regelt die Versicherung selbstständiger Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 1 KSVG). Rentenversicherung und Krankenversicherung betreffen ein klassisches Risiko der Sozialversicherung, nämlich die Vorsorge gegenüber Alter und Krankheit.
Auch zur Höhe der Belastung durch die Künstlersozialabgabe hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil geäußert:
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Die Belastung der Vermarkter mit der Künstlersozialabgabe ist auch nicht unverhältnismäßig i. e. S. Wie die bisherigen Erfahrungen mit der Versicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten gezeigt haben, ist zu erwarten, dass sich der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe im Bereich von 5 v. H. bewegen wird. Eine solche Belastung der von den Vermarktern gezahlten Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen hebt einen angemessenen Spielraum der Vermarkter, sich als Unternehmer wirtschaftlich zu entfalten, nicht auf.
Das Bundesverfassungsgericht spricht dabei ausdrücklich davon, dass sich der Abgabesatz "im Bereich von 5 v. H. bewegen" wird – es ist also auch ein höherer Abgabesatz nicht automatisch verfassungswidrig.