11.1

Die Gestattung zur Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 GewO setzt eine rechtskräftige oder sofort vollziehbare Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO und einen entsprechenden Antrag des Gewerbetreibenden voraus.

 

11.2

Vor einer Entscheidung über den Antrag sollen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 GewO die in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen gehört werden. Wird der Antrag an eine gem. § 35 Abs. 7 GewO örtlich zuständige Behörde gerichtet, welche die Gewerbeuntersagung nicht ausgesprochen hat, ist die Untersagungsbehörde vor einer Entscheidung über den Antrag ebenfalls zu hören.

 

11.3

Der Stellvertreter muß den Erfordernissen des § 45 GewO genügen und zweifelsfrei die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebs bieten. Wenn zu erwarten ist, daß der Vertretene weiterhin (z. B. über den Ehegatten oder einen "Strohmann" als Vertreter) Einfluß auf die Führung des Betriebs nimmt, kommt eine Stellvertretung nicht in Betracht.

 

11.4

Der Stellvertreter muß ferner - soweit dies gesetzlich gefordert wird - die Befähigung für den Betrieb des Gewerbes (z. B. Meisterprüfung nach der Handwerksordnung) nachweisen. § 35 Abs. 2 GewO verlangt dagegen nicht, daß der Stellvertreter in seiner Person auch die formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes (z. B. Eintragung in die Handwerksrolle) erfüllt.

 

11.5

Bei einer Gestattung nach § 35 Abs. 2 GewO werden in der Regel Auflagen geboten sein, um den mit der Gewerbeuntersagung verfolgten Zweck sicherzustellen.

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