Die Entscheidung der KSK oder DRV über einen Widerspruch liegt zunächst beim jeweiligen Sachbearbeiter und, wenn dieser bei seiner Entscheidung bleibt und dem Widerspruch nicht abhilft, beim Widerspruchsausschuss. Jeder Widerspruchsausschuss der KSK besteht aus drei Mitgliedern: jeweils einem Vertreter der KSK, der Verwerter und der Versicherten. Ein solcher Widerspruchsausschuss besteht für jeden der vier Bereiche (Wort, Musik, darstellende Kunst, bildende Kunst). Geregelt ist dieses Verfahren durch § 39 KSVG und durch die Beiratsverordnung (Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13.8.1982, BGBl. I S. 1149; siehe Anhang).

Der Ausschuss trifft seine Entscheidung durch Verwaltungsakt. Er kann dem Widerspruch stattgeben (sog. Abhilfebescheid) oder ihn als unzulässig oder unbegründet abweisen (sog. Widerspruchsbescheid). In beiden Fällen hat aber die KSK nach § 21 der Beiratsverordnung das Recht, die Entscheidung zu beanstanden. Dann muss der Widerspruchsausschuss erneut entscheiden. Bleibt er bei seiner Entscheidung, hat der Geschäftsführer der KSK nach § 21 Abs. 2 der BeiratsVO die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

In dem Bescheid wird auch über die Erstattung der notwendigen Auslagen entschieden. Wenn die KSK dem Widerspruch abhilft (ihm also zustimmt und die ursprüngliche Entscheidung zurücknimmt), muss sie auch die Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren erstatten. Wenn der Ausschuss den Widerspruch zurückweist und einen entsprechenden Bescheid erlässt, steht als weiterer Rechtsbehelf der Gang zum Sozialgericht offen.

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