Zusammenfassung
Die KSK berechnet die Höhe der Künstlersozialabgabe zunächst anhand der jährlichen Meldungen, die sie von dem jeweiligen Unternehmen bekommt, ohne das Zustandekommen der Meldung zu kontrollieren. Daher obliegt es gem. § 35 KSVG der KSK auch, die "rechtzeitige und vollständige Entrichtung (...) der Künstlersozialabgabe" zu überwachen. Hierfür müssen alle abgabepflichtigen Unternehmen bestimmte Aufzeichnungen über die Honorarzahlungen führen (siehe Kapitel 4 "Verwaltungsverfahren und jährliche Entgeltmeldung"), und deshalb führen KSK und DRV bei den Verwertern Betriebsprüfungen durch.
5.1 Betriebsprüfungen durch die KSK und die DRV
Sowohl die KSK also auch die DRV übernehmen die Erfassung und Prüfung der abgabepflichtigen Verwerter. Dadurch kam es in der Vergangenheit zu einer differierenden Verwaltungspraxis beider Behörden auch hinsichtlich des Kunstbegriffs. Dies soll künftig durch eine durch § 28p Abs. 4 SGB IV vorgegebene enge Abstimmung und eine neu eingerichtete Arbeitsgruppe vermieden werden.
Die DRV ist zuständig für die Erfassung und Prüfung der Arbeitgeber-Verwerter, also derjenigen Verwerter, die Arbeitnehmer beschäftigen. Die KSK prüft schwerpunktmäßig Verwerter ohne Arbeitnehmer und die Ausgleichsvereinigungen, kann aber parallel zur DRV selbst auch Arbeitgeber-Verwerter prüfen. Arbeitgeber, die nicht von der DRV geprüft werden, erhalten eine Belehrung über die Künstlersozialabgabe und werden verpflichtet, die Entgeltmeldung eigenverantwortlich vorzunehmen.
Achtung
Durch die Belehrung, sich wegen einer möglichen Abgabepflicht bei der KSK zu melden, ist dem Verwerter die Künstlersozialabgabe offiziell bekannt. Damit greift nicht die normale Verjährungsfrist von fünf Kalenderjahren – sondern die von 30 Jahren, da das Unterlassen einer Entgeltmeldung damit zumindest fahrlässig erfolgt!
Eine Betriebsprüfung ist notwendigerweise mit Eingriffen in die Rechte des betroffenen Unternehmens verbunden. Deshalb wurde vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aufgrund des § 35 Abs. 2 KSVG eine Rechtsverordnung erlassen, welche die Prüfung durch die KSK regelt: die Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl. I S. 2972 (siehe Kapitel 6.2 "Beitragsüberwachungsverordnung"). Die KSVG-BÜVO regelt die Details einer KSK-Betriebsprüfung, u. a. wann und wo sie durchgeführt werden kann (z. B. schriftliche Prüfung oder Außenprüfung im Unternehmen) und welche Unterlagen vorzulegen sind.
Hinweis
Kosten und Verdienstausfall durch die Prüfung werden von der KSK nicht erstattet, § 14 KSVG-BÜVO. Es liegt also in Ihrem eigenen Interesse, die Prüfung bestmöglich vorzubereiten und damit den für die Durchführung erforderlichen Zeitaufwand so gering wie möglich zu halten.
5.1.1 Gegenstand der Prüfung
Die Überprüfung bezieht sich gem. § 2 KSVG-BÜVO auf alle
Zitat
(...) tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung
- der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
- der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).
Im Mittelpunkt einer Betriebsprüfung steht die Kontrolle der "richtigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe" durch den Verwerter. Dies geschieht insbesondere durch eine Kontrolle der Aufzeichnungen über die Entgeltzahlungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin. Die KSK kann sich bei der Prüfung auch auf Stichproben beschränken, § 2 Abs. 2 KSVG-BÜVO.
5.1.2 Ort der Prüfung und Ankündigung
Es gibt gem. § 1 Abs. 2 KSVG-BÜVO zwei Möglichkeiten der Überprüfung:
- eine schriftliche Überprüfung,
- eine Außenprüfung im Unternehmen.
Bei einer schriftlichen Prüfung fordern KSK bzw. DRV die zu prüfenden Unterlagen beim Unternehmen an und prüfen diese an ihrem Amtssitz.
Eine Außenprüfung findet dagegen im Unternehmen selbst oder auch an einem anderen Ort statt, beispielsweise in der Steuerberater- oder Anwaltskanzlei. Sie muss von der KSK zuvor schriftlich angekündigt werden, und zwar möglichst einen Monat, spätestens aber 14 Tage vorher, § 9 Abs. 1 KSVG-BÜVO. Sie entfällt aber ganz, wenn andernfalls der Prüfungszweck gefährdet wäre, § 9 Abs. 2 KSVG-BÜVO.
Der Termin für die Prüfung sollte vonseiten des Unternehmens unbedingt eingehalten und nur aus wichtigem Grund verschoben werden. Denn gem. § 35 Satz 2 KSVG hat das Unternehmen Barauslagen zu ersetzen, die der KSK durch ein Pflichtverschulden des Unternehmens entstanden sind. Und zu diesen Barauslagen gehören u. a. auch die vergebens aufgewendeten Reisekosten des Prüfers oder der Prüfungsgruppe. Die wichtigen Gründe für die Verhinderung müssen zudem glaubhaft gemacht werden, insbesondere durch die Vorlage entsprechender Nachweise. Keine wichtigen Gründe für ein Verschieben sind nach Ansicht der KSK der Urlaub des zuständigen Sachbearbeiters oder nach Prüfungsankündigung vereinbarte andere Termine.
5.1.3 Auskünfte und vorzulegende Unterlagen
Ob bei einer schriftlichen Prüfung oder bei einer Außenprüfung im Unternehmen, in jedem Fall sind eine Reihe von Auskünften zu erteilen und eine Vielzahl von Unterlagen vorzulegen. § 7 KSVG-BÜVO nennt folgende Unterlagen: