Carmen Auer, Viola Möller
Rz. 1
Mit Verabschiedung der sog. CSR-Richtlinie am 15.11.2014 im Amtsblatt der EU wurde erstmalig die Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE) eingeführt. Zweck der Richtlinie war es, die Transparenz einer Sozial- und Umweltberichterstattung durch rechtliche Mindestanforderungen auf ein vergleichbar hohes Niveau anzuheben. Die Transformation der Richtlinie in nationales Recht erfolgte durch das am 18.4.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). Durch das Gesetz wurde die europäische Richtlinie annähernd eins zu eins umgesetzt.
Rz. 2
Das CSR-RUG verpflichtete i. W. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB (siehe zur nichtfinanziellen Konzernerklärung Rz 51 ff.), für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2016 eine sog. nichtfinanzielle Erklärung aufzustellen, sofern diese
- in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Kriterien für große Gesellschaften nach § 267 Abs. 3 S. 1 HGB überschreiten,
- kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB sind und
- in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Fiktion gem. § 267 Abs. 3 S. 2 HGB, wonach kapitalmarktorientierte Unternehmen stets als große Unternehmen i. S. d. § 267 HGB gelten, ist aufgrund des Verweises in § 289b Abs. 1 Nr. 1 HGB als unbeachtlich anzusehen.
Rz. 3
Darüber hinaus unterlagen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Finanzdienstleistungsinstitute bei Erfüllung der vorstehenden Kriterien dieser Verpflichtung. Das Kriterium der Kapitalmarktorientierung ist von diesen Unternehmen nicht zwingend zu erfüllen.
Rz. 4
Die Festlegung der Kriterien gem. § 267 HGB (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl) hat auf Grundlage der Abschlussbestandteile (Bilanz, GuV und Anhang) zu erfolgen.
Rz. 5
Unter den Arbeitnehmerbegriff werden alle Beschäftigten subsumiert, die weisungsgebundene Tätigkeiten gegen Entlohnung ausführen. Leiharbeitnehmer sind dementsprechend bei der Ermittlung der beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Auch Leitungsorgane gelten i. d. R. nicht als Arbeitnehmer i. S. v. § 267 HGB. Unerheblich ist ferner, ob die Arbeitsverhältnisse einer zeitlichen Befristung unterliegen. Eine Umrechnung auf Vollarbeitskräfte hat nicht zu erfolgen. Der Jahresdurchschnitt der Arbeitnehmerzahl ist als Durchschnitt aus den Zahlen zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahrs zu ermitteln.
Rz. 6
Waren die Voraussetzungen des § 289b Abs. 1 HGB erfüllt, hatten die berichtspflichtigen Unternehmen ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern (siehe zu den Möglichkeiten der Verortung Rz 36 ff.).