OFD Cottbus, Verfügung v. 18.05.2000, S 2246 - 11 - St 225
Der Einkauf von Materialien und medizinischen Hilfsmitteln (z.B. Katheter) durch Arztpraxen zum Zwecke der Heilbehandlung eigener Patienten stellt einen unselbständigen Teil der ärztlichen Tätigkeit dar. Gleiches gilt für die Abgabe von Impfstoffen im Rahmen der Durchführung von Impfungen. Für diese Beurteilung ist es unbeachtlich, dass die Materialien und medizinischen Hilfsmittel bzw. der Impfstoff in der Rechnung ggf. als gesonderter Posten ausgewiesen werden.
Ein Steuerpflichtiger kann sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig sein und infolgedessen nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit erzielen, wenn zwischen den Betätigungen kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Eine einheitlicher Erfassung ist jedoch dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass insoweit nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist. Die steuerliche Einstufung dieses Betriebs hängt davon ab, ob das freiberufliche oder gewerbliche Element vorherrscht (BFH, Urteil vom 11.07.1991, IV R 102/90, BStBl II 1992, S. 413). Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung dieses Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche Tätigkeit zu beurteilen (BFH vom 24.04.1997, IV R 60/95, BStBl II 1997, S. 567).
Nach dem BMF, Schreiben vom 10.07.1969, BStBl I 1969, S. 373, s.a. A 88 (2) UStR 2000) gehören zu den Heilberufen die Tätigkeiten, die Krankheiten vorbeugen, sowie Krankheiten, Leiden oder Körperschäden feststellen, heilen oder lindern sollen. Der Erwerb von medizinischen Hilfsmitteln wie z.B. Kathetern oder von Impfstoffen steht im engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Heilbehandlung der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich tätigen Ärzte. In diesem Zusammenhang ist die Abgabe der vorgenannten Hilfsmittel bzw. der Impfstoffe unselbständiger Teil der Heilbehandlung, auch wenn hierfür ein gesonderter Posten in der Rechnung ausgewiesen wird, d.h. eine Trennung von den übrigen ärztlichen Leistungen möglich ist und die Hilfsmittel einzelnen Patienten zugeordnet werden können.
Demgegenüber ist der Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln bzw. Medikamenten ohne Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd, so dass bei einer Einzelpraxis insoweit gewerbliche Einkünfte vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1997, BStBl II 1997, S. 567).
Normenkette
§ 18 EStG