Kommentar

Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.

So urteilte jüngst der BFH (Urteil vom 15.01.2008 – IX R 45/07).

Das BMF nimmt dazu Stellung und erklärt das Urteil grundsätzlich für über den Einzelfall hinaus anwendbar.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 07.07.2008, IV C 1 – S 2211/07/10007

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