BMF, Schreiben v. 23.10.2013, IV D 3 - S 7172/09/10002, BStBl I 2013, 1303
Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809) wurde § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG redaktionell geändert. Die Änderung ist am 30.6.2013 in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846 , der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24.9.2013, IV D 2 – S 7100/09/10003 :002 (2013/0840707), BStBl 2013 I S. … , geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. | Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „SvEV = Sozialversicherungsentgeltverordnung” die neue Angabe „SVLFGG = Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau” eingefügt. | |
2. | In Abschnitt 4.16.1 Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 16 Satz 2 KVLG 1989” wie folgt gefasst: | |
„§ 10 Abs. 1 KVLG 1989”. | ||
3. | Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert: | |
a) | Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: | |
„1Auch die Haushaltshilfeleistungen von Einrichtungen, die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 42 SGB VII (Haushaltshilfe und Kinderbetreuung) bestimmt sind (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe d UStG) oder mit denen ein Vertrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG (Inanspruchnahme anderer geeigneter Personen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe) über die Gewährung von Leistungen
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besteht (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG), sind steuerfrei.” | ||
b) | Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: | |
„1Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege und Betreuung sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, sind mit ihren Leistungen steuerfrei, wenn mit ihnen die Krankenkasse einen Vertrag nach § 132a SGB V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) bzw. die zuständige Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen) geschlossen hat oder mit ihnen ein Versorgungsvertrag
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bzw. wenn die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG erfüllt sind.” |
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29.6.2013 aufgrund eines Vertrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG erbracht werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer bereits für Umsätze, die aufgrund eines nach dem 31.12.2012 abgeschlossenen Vertrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. i
Fundstellen
BStBl I, 2013, 1303
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