Rz. 488
[Haushaltsnahe Dienstleistungen → Zeile 5]
Unter haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) fallen nur Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Es wird eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister als Hilfe im Haushalt in Anspruch genommen wird. Begünstigt sind z. B. Gebäudereiniger, Fensterputzer, Schneeräumdienste, Hausmeisterservice oder Gartenpflegearbeiten oder das Versorgen, Betreuen und Ausführen von zum Haushalt gehörenden Haustieren (BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15, BFH/NV 2016 S. 115). Nicht berücksichtigungsfähig ist die Unterbringung von Haustieren während des Urlaubs in einer externen Tierpension (außerhalb des Haushalts). Schulverpflegung in der Ganztagsschule ist keine haushaltsnahe Dienstleistung (Sächsisches FG, Urteil v. 7.1.2016, 6 K 1546/13, rkr.). Kosten für Babysitter sind begünstigt, wenn die weiteren Voraussetzungen (Rechnung, insbesondere unbare Zahlung) vorliegen und ein Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nicht in Betracht kommt.
Steuerlich geförderter Fahrtkostenersatz für Großeltern
Übernehmen die Großeltern im Rahmen der Kinderbetreuung den Fahrdienst für die Enkelkinder, die älter als 14 Jahre sind, und erhalten sie zwar keinen Lohn, aber die Fahrtkosten ersetzt, können diese als begünstigte Sachleistungen der Betreuungsperson steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings eine vertragliche Vereinbarung, eine Rechnung und die unbare Zahlung.
Rz. 489
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z. B. Müllabfuhr). Ist die Entsorgung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, etwa wenn neben dem Arbeitslohn für Gartenarbeiten Gebühren für die Entsorgung des Schnittguts in Rechnung gestellt werden, ist die Steuerermäßigung möglich. Im Haushalt verrichtete personenbezogene Dienste (z. B. Friseur- und Kosmetikerleistungen) sind keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie gehören jedoch zu den begünstigten Pflege- und Betreuungsleistungen, soweit sie im Leistungsverzeichnis der Pflegeversicherung aufgeführt sind (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Rn. 12, BStBl 2016 I S. 1213). Begünstigt sind auch die Ausgaben für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem in einer Seniorenresidenz (aber nur) innerhalb des betreuten Wohnens (BFH, Urteil v. 5.11.2015, III R 17/14, BFH/NV 2016 S. 548; s. aber Sächsisches FG, Urteil v. 14.10.2020, 2 K 323/20, EFG 2021 S. 217, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, Az. beim BFH VI B 94/20; siehe auch FG München, Urteil v. 2.12.2020, 2 K 313/18, Revision beim BFH unter Az. VI R 8/21).
Rz. 490
[Pflege- und Betreuungsleistungen → Zeile 5]
Begünstigt nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ist die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen.
Konkurrenz zu den außergewöhnlichen Belastungen
Eine Steuerermäßigung kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind. Die Steuerermäßigung berechnet sich deshalb ggf. aus Aufwendungen, die keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen (altersbedingte Aufwendungen), oder aus dem Teil der Ausgaben, der dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden ist (krankheitsbedingte Kosten; → Tz 468 ff.).
In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung im Pflegeheim zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG rechtfertigen (BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18, BFH/NV 2021 S. 719).
Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerermäßigung ist aber, dass die Aufwendungen mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erforderlich. Die Pflege kann persönlich oder unter Mitwirkung Dritter durchgeführt werden. So können z. B. die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines mobilen Pflegedienstes oder der Heimunterbringung zu einer Steuerermäßigung führen. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) sowie zur Betreuung. Zusätzliche hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die durch den Dienstleister durchgeführt werden (z. B. Reinigungsarbeiten, Zubereiten und Servieren von Speisen und das Waschen der Wäsche, wenn diese Dienstleistungen durch das Heim erbracht werden), sind ebenfalls zu erfassen.
Die Pflege- oder Betreuungsleistung muss im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die Steuerermäßigung steht entweder der pflegebedürftigen Person...