BMF, Schreiben v. 1.7.1988, IV A 5 - S 0540 - 4/88, BStBl I 1988, 192
Bezug: Meine Schreiben vom 18. Juli 1986 - IV A 5 - S 0540 - 2/86 - und 30. März 1988 - IV A 5 - S 0540 - 1/88 -; AO II/88 zu TOP 11
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Stellung vorgenannter Anträge udn Ersuchen folgendes:
Nach dem Beschluß des BFH vom 25.1.1988 (VII B 85/87, BStBl 1988 II S. 566) ist die Verfügung der Vollstreckungsbehörde, mit der die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragt wird, zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Der BFH hat damit seinen Beschluß vom 29.10.1985 (VII B 69/85, BStBl 1986 II S. 236) bestätigt. In der Begründung gibt er zu erkennen, daß er auch bereits den für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen schlichten Antrag nach § 322 Abs. 3 Satz 1 AO für einen Verwaltungsakt halt. Diese Auffassung deckt sich mit derjenigen im BFH-Beschluß vom 11.12.1984 (VII B 41/84, BStBl 1985 II S. 197), wonach auch das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 7 Satz 1 AO ein Verwaltungsakt ist.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH ist wie folgt zu verfahren:
Anträge nach § 322 Abs. 3 AO
Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind dem Vollstreckungsgericht oder Grundbuchamt zuzustellen (in der Regel gegen Empfangsbekenntnis). Nach der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner eine Durchschrift des Antrags bekanntzugeben. Bei zur Zeit laufenden Anträgen und in anhängigen Beschwerdeverfahren ist die Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner zum Zwecke der Heilung des Verfahrens nachzuholen. Fälle, in denen bereits ohne Beanstandung eine Sicherungshypothek eingetragen oder das Zwangsversteigerungs- bzw. das Zwangsverwaltungsverfahren eröffnet worden ist, sind nicht aufzugreifen.
Ersuchen nach § 284 Abs. 7 AO
Bei Ersuchen um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ist entsprechend Nr. 1 zu verfahren. Die für den Vollstreckungsschuldner bestimmte Durchschrift des Ersuchens kann diesem gleichzeitig mit dem Ersuchen an das zuständige Amtsgericht bekanntgegeben werden.
Anträge auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO
Anträge auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung sind dem Vollstreckungsschuldner nicht bekanntzugeben, um die Wirksamkeit der beabsichtigten Maßnahme nicht zu beeinträchtigen (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 5 AO). Die richterliche Durchsuchungsanordnung hat der Vollziehungsbeamte bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen (vgl. Abschn. 28 Abs. 3 Nr. 2 VollzA).
Das BMF-Schreiben vom 18.7.1986 (IV A 5 - S 0540 - 2/86, BStBl 1986 S. 357) über die Nichtanwendung des BFH-Beschlusses vom 29.10.1985 wird aufgehoben.
Normenkette
AO § 284 Abs. 7
AO § 287 Abs. 4
AO § 322 Abs. 1
AO § 322 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 1988 , 192