Leitsatz
Auch Einlagen aus dem Privatvermögen werden vom Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfasst.
Normenkette
§ 25a UStG, Art. 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL, Abschn. 276a Abs. 4 UStR 2008
Sachverhalt
Bei der USt-Sonderprüfung stellte sich heraus, dass die Klägerin auch aus dem Privatvermögen eingelegte Gegenstände der Differenzbesteuerung unterworfen hatte.
In einem geänderten Bescheid wurden die Umsätze unter Hinweis auf die UStR (jetzt Abschn. 276a Abs. 4 UStR 2008) der Regelbesteuerung unterworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf die 6. EG-RL (jetzt: MwStSystRL).
Entscheidung
Das FG ist der Auffassung der Klägerin gefolgt.
Der Senat sieht im Hinblick auf den Zweck der Differenzbesteuerung geradezu eine Notwendigkeit, auch die Fälle, in denen die Gegenstände zunächst für den privaten Bereich des Wiederverkäufers angeschafft wurden, der Differenzbesteuerung zu unterwerfen.
Hinweis
1. § 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. Der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung ist auf Wiederverkäufer beschränkt.
2. In Abschn. 276a Abs. 4 UStR 2008 ist geregelt, dass der Unternehmer die Gegenstände für sein Unternehmen erworben haben muss.
Folglich kann nach Auffassung des Richtliniengebers die Differenzbesteuerung bei Einlagen aus dem Privatvermögen nicht angewendet werden.
3. Dieser Auffassung ist das FG Köln entgegengetreten. Die Entscheidung wird vor allem mit dem Zweck der Vorschrift begründet. Mit § 25a UStG sollen Wettbewerbsnachteile beseitigt werden, die insbesondere Gebrauchtwarenhändler und Händler von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Verhältnis zu nichtunternehmerischen Anbietern beim Verkauf an Verbraucher erwachsen können.
4. Die Richter sind der Überzeugung, dass auch in Fällen der Einlage aus dem Privatvermögen, in denen der Gegenstand auch ohne Vorsteuerabzugsberechtigung in das Unternehmen eingegangen ist, der Zweck der Norm die Anwendung der Differenzbesteuerung geradezu gebietet.
5. Der BFH wird nunmehr zu klären haben, ob das FG Köln die MwStSystRL richtig ausgelegt hat oder doch der in Abschn. 276a Abs. 4 UStR 2008 dargelegten Rechtsauffassung zu folgen ist.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 15.08.2007, 4 K 5412/03