BMF, Schreiben vom 7.7.2020, III C 2 – S 7208/19/10001 :001 (DOK 2020/0683957), BStBl I 2020, 642
Bezug: BMF-Schreiben vom 23.2.2016 – III C 2 – S 7208/11/10001
Mit BMF-Schreiben vom 23. Februar 2016 – III C 2 – S 7208/11/10001 (2016/0119987) – (BStBl 2016 I S. 240) wurde dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2014, XI R 44/12 (BStBl 2016 II, S. 187) folgend klargestellt, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt. Nach Abschnitt 10.7 Abs. 6 Satz 3 UStAE ist dies der Fall, wenn die bezogene Leistung der Art nach keinem Berichtigungstatbestand des § 15a UStG unterfällt.
Bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer wäre nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 UStG die Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich anwendbar, da es sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG handelt, die ihrer Art nach dem Berichtigungstatbestand des § 15a Abs. 2 UStG unterliegt.
§ 15a Abs. 2 UStG setzt voraus, dass sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Bei der Lieferung von Strom und Wärme kann im Regelfall aufgrund der Verwendung im Zeitpunkt der Leistung eine Vorsteuerberichtigung ausgeschlossen werden. Der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG steht in diesen Fällen entgegen, dass es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen handelt, die eng auszulegen ist.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 (2020/0662912), BStBl 2020 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 10.7 Absatz 6 wie folgt geändert:
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer findet die Mindestbemessungsgrundlage keine Anwendung, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Lieferung verbraucht wird.”
- Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.
Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
In Fällen, in denen der Lieferant des Stroms bzw. der Wärme seine Leistung mit gesondertem Steuerausweis in Rechnung gestellt hat, sind die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG zu beachten.
Für Umsätze, die vor dem 7. Juli 2020 ausgeführt werden, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen der Mindestbemessungsgrundlage unterwirft. In den Fällen, in denen der Lieferant des Stroms oder der Wärme seine Leistung mit gesondertem Steuerausweis in Rechnung gestellt hat, gilt die Steuer auf die Mindestbemessungsgrundlage als Steuer i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 10 Abs. 5
Fundstellen
BStBl I, 2020, 642