Die beitragsrechtliche Bewertung eines an den Arbeitnehmer gezahlten Wäschegeldes orientiert sich an der steuerrechtlichen Beurteilung. Somit ist danach zu differenzieren, ob Wäschegeld für die Berufskleidung oder für die nicht berufstypische Kleidung gezahlt wird. Das steuerfreie Wäschegeld für die typische Berufskleidung ist beitragsfrei zur Sozialversicherung.[1]

Demgegenüber ist ein für die nicht berufstypische Kleidung gezahltes – steuerpflichtiges – Wäschegeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Ebenfalls zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählt die Erstattung "privater" Reinigungskosten, z. B. für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitskleidung.

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