Mit dem am 18.12.2020 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt, die dann noch durch das sog. Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert wurde.
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, konnten die Steuerpflichtigen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 a.F. EStG für jeden Kalendertag bis einschließlich 31.12.2022, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wurde, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Somit war die Pauschale für maximal 120 Tage zu bekommen. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Die Regelung galt zunächst nur für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 und wurde durch das sog. Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
Im Übrigen ist der angesprochene Höchstbetrag arbeitnehmer- und nicht dienstverhältnisbezogen. Dies ergab sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 a.F. EStG, da dort die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung genannt ist.
Eine Aufteilung der Pauschale auf mehrere Betätigungen konnte somit vorzunehmen sein. Sofern zwei oder mehr Arbeitnehmer den Raum nutzten, gab es keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein/e Andere/r Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht hat. Es fand keine Kürzung der Pauschale hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit statt. Folglich erhielten auch Teilzeitbeschäftigte den vollen Betrag von 5 EUR je Kalendertag an maximal 120 Tagen. Der insoweit eindeutige Wortlaut der bis zum 31.12.2022 geltenden Regelung, nachdem der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, stellte klar, dass die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit ausschließlich am jeweiligen Kalendertag im Homeoffice ausgeübt werden muss. Somit waren beispielsweise Lehrerinnen und Lehrer, die vormittags an der Schule Präsenzunterricht gegeben haben und nachmittags das Homeoffice für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen, von der Pauschale ausgeschlossen. Dies galt jedoch nicht, soweit während der Pandemie beispielsweise ausschließlich Fernunterricht stattgefunden hat.
Homeoffice-Pauschale ab VZ 2023
Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird nun aus § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in den ab VZ 2023 anwendbaren § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG "umgelagert".
Danach wird eine Tagespauschale von 6 EUR statt bisher 5 EUR festgelegt, höchstens 1.260 EUR (statt bisher 600 EUR) im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr. Das sind maximal 210 Tage, für die die Homeoffice-Pauschale im bzw. ab dem Jahr 2023 in Anspruch genommen werden kann. Mit der Pauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen, wobei zu beachten ist, dass die Aufwendungen für Arbeitsmittel davon nicht umfasst sind. Die Pauschale i. H. v. 6 EUR bezieht sich stets auf einen Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale (im Gegensatz zum VZ 2022) auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
2.1 Zur Verfügungstehen eines anderen Arbeitsplatzes
Die Diskussion bzgl. des zur Verfügungstehens eines anderen Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber spielt im Rahmen der Berücksichtigung des Aufwands für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem VZ 2023 keine Rolle mehr, allerdings sind diese Problematiken (leider) nicht entfallen, sondern wurden von der Regelung des häuslichen Arbeitszimmers in die Regelung zur Homeoffice-Pauschale verschoben.
Nach Satz 2 der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG kann der Steuerpflichtige nämlich an einem Kalendertag die Tagespauschale bei betrieblicher oder beruflicher Betätigung in der häuslichen Wohnung abziehen, auch wenn er am selben Kalendertag zusätzlich auswärts tätig ist (also z.B. der "kla...