Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind des Weiteren im Rahmen der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe des berücksichtigungsfähigen Aufwands ist dann auf den Maximalbetrag von 1.250 EUR begrenzt.
Ab dem VZ 2023 hat sich hier eine wesentliche Veränderung ergeben. Nach der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind die Aufwendungen in diesen sog. Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Das Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes spielt im Rahmen der neuen Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG somit keine Rolle mehr.
Sofern für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder aber auch ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, aber der Mittelpunkt aller Tätigkeiten nicht im Arbeitszimmer liegt, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht geltend gemacht werden. Anders herum gewendet bedeutet dies, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend der ab VZ 2023 geltenden Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur noch geltend gemacht werden können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sofern dies nicht der Fall ist, bleibt nur der Abzug der Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 c EStG (Homeoffice-Pauschale).
Bezüglich der tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, ist hervorzuheben, dass anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen nun auch ein pauschaler Abzug i. H. v. 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich ist. Diese Jahrespauschale ist aber monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.
Die Diskussion bzgl. des Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber spielt im Rahmen der Berücksichtigung des Aufwands für ein häusliches Arbeitszimmer zwar keine Rolle mehr, allerdings ist sie nicht entfallen, sondern wurde von der Regelung des häuslichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG n.F.) in die Regelung zur Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) verschoben.
Ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG a.F. (also Fassung bis 31.12.2022) und ab 2023 i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG ist danach grundsätzlich zunächst jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Weitere Voraussetzung für das Eingreifen der Abzugsbeschränkung ist, dass der andere Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann. Denn nur dann ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Muss der Steuerpflichtige hingegen einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann.
Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann.
Ein Arbeitsplatz ist nicht geeignet für die Erledigung der konkret erforderlichen beruflichen Tätigkeiten, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigungen überschritten werden. Aufgrund drohender Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Dienstzimmer dann objektiv ungeeignet, die erforderlichen Büroarbeiten darin zu verrichten. Dies ist dann der Fall, wenn arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben (z. B. § 6 der der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Arbeitsstättenverordnung zur Größe der Dienstzimmer oder die Grenzwerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) nicht eingehalten werden.
Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26.2.2014, VI R 11/12 entschieden, dass ein "anderer Arbeitsplatz" erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines "anderen Arbeitsplatzes" das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten.
Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesu...