Ein Abzug der Tagespauschale ist nicht zusätzlich zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder zur (anteiligen) Jahrespauschale für denselben Zeitraum zulässig.[1]

Liegen für einen Teilzeitraum die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, kann für diesen Zeitraum jedoch der Abzug der Tagespauschale in Betracht kommen.

Die Tagespauschale beträgt ab 2023 6 EUR pro Kalendertag, höchstens 1.260 EUR pro Jahr. Mit ihr sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Tagespauschale erhöht sich nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer von ihm gewählten Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen.[2] Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.[3]

Hinsichtlich des Abzugs der Tagespauschale sind die Fallgruppen "überwiegende Tätigkeit im Homeoffice" und "dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz" zu unterscheiden:

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