(1) Für Archivgut, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv übergeben wurde, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

 

(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8 bis 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben wurde, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 des Bundesarchivgesetzes.

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