Leitsatz
Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5 EStG
Sachverhalt
Der Kläger, Berufssoldat im Rang eines Brigadegenerals, schied im Streitjahr 2000 wegen Pensionierung aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus. Im Rahmen einer militärischen Veranstaltung gem. einem Kommandostabsbefehl wurden seine Dienstgeschäfte auf den Nachfolger übertragen und der Kläger in den Ruhestand verabschiedet. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und geladene Gäste teil.
Dem Kläger wurden Kosten für Speisen und Getränke i.H.v. 1.996 DM in Rechnung gestellt. Abzüglich einer Erstattung durch die Bundeswehr verblieben 796 DM, die der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Eine Anerkennung lehnte das FA ab.
Die Klage blieb auch im zweiten Rechtsgang erfolglos (FG Köln, Urteil vom 02.05.2007, 5 K 703/07, Haufe-Index 1823341, EFG 2007, 1890). Der Kläger habe die gesetzlichen Nachweisanforderungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 EStG (Angabe zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung) nicht erfüllt.
Entscheidung
Die (abermalige) Revision des Klägers war gleichfalls erfolgreich. Der Kläger unterliege weder der Abzugsbeschränkung noch den Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG. Nicht der Kläger, sondern sein Dienstherr sei als Bewirtender aufgetreten. Die Aufwendungen des Klägers seien daher nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Ob im Streitfall überhaupt von einer Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG auszugehen sei, weil die militärische Veranstaltung und nicht die Überlassung von Speisen und Getränken im Vordergrund stand, bedürfe keiner Entscheidung; dies gelte auch für die Frage, ob der Dienstherr als Arbeitgeber mit den von ihm getragenen Aufwendungen der Abzugsbeschränkung unterlegen habe.
Hinweis
1.§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG sieht für den Abzug von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) vor, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie 80 % (jetzt 70 %) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Gem. § 9 Abs. 5 EStG gilt die Vorschrift bei Werbungskosten sinngemäß; d.h. der Abzug beruflich veranlasster Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers ist gleichfalls unter entsprechenden Voraussetzungen der Höhe nach begrenzt.
2. Das vorliegende Verfahren befand sich im zweiten Rechtsgang.
Bereits mit Urteil vom 11.01.2007, VI R 52/03, BFH/PR 2007, 181 hatte der BFH das (erste) klageabweisende Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die Verabschiedung des Klägers (Brigadegeneral) in den Ruhestand mit der Übergabe der Dienstgeschäfte an den Nachfolger ganz überwiegend beruflichen Charakter hatte. Die bei der Verabschiedung entstandenen Bewirtungskosten seien dem Grund nach beruflich veranlasst. Die Sache sei jedoch deshalb nicht spruchreif, weil das FG damals keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob und in welchem Umfang § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG dem Werbungskostenabzug entgegenstehe. Dies sei im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Das FG wies die Klage abermals ab. Die Revision des Klägers bot dem BFH (abermals) die Gelegenheit, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG zu präzisieren.
3. Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG umfasst auch bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift nach § 9 Abs. 5 EStG auf Werbungskosten von Arbeitnehmern nur denjenigen Steuerpflichtigen, der selbst als bewirtende Person anzusehen ist.
Als bewirtende Person ist derjenige anzusehen, der die Gästeliste sowie den Ort und den Ablauf der Veranstaltung, in deren Rahmen die Bewirtung stattfindet, festlegt.
Scheidet für den betrieblichen Bereich die Möglichkeit einer "mittelbaren" Bewirtung aus, weil Aufwendungen für die Bewirtung durch einen Dritten nur dann betrieblich veranlasst sind, wenn die Bewirtung im Auftrag des Steuerpflichtigen erfolgt, so kommt die Abzugsbegrenzung auch bei sinngemäßer Anwendung auf Arbeitnehmer nur dann zum Tragen, wenn diese "unmittelbar" Bewirtende sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.06.2008, VI R 48/07