Leitsatz
Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr (1997) als Außendienstmitarbeiter der Firma X beschäftigt. Sein Aufgabenbereich bestand darin, neue Kunden zu akquirieren, den bestehenden Kundenstamm zu betreuen sowie Kunden während der Auftragserteilung und der Geschäftsabwicklung zu betreuen. In seiner ESt-Erklärung machte der Kläger, der einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. rd. 133.000 DM bezog, Bewirtungskosten i.H.v. 15.400 DM und Aufwendungen für Werbemittel i.H.v. 6.250 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Das FA lehnte es ab, diese Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Klage blieb erfolglos (EFG 2005, 1030).
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses habe nur darauf abgestellt, dass der Kläger keine umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt habe. Diese (enge) Rechtsauffassung werde einer erforderlichen umfassenden Prüfung aller wesentlichen Umstände des Streitfalls nicht gerecht. Die Zurückverweisung verschaffe dem FG die Gelegenheit zu prüfen, ob die streitigen Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Erwerbsaufwand erfüllten bzw. in welchem Umfang sie den abzugsbeschränkenden Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterlägen. Letztlich wies der BFH auch darauf hin, es sei schon zweifelhaft, ob die vom FG aufgestellte tatsächliche Behauptung, der Kläger habe keine variablen Gehaltsteile bezogen, überhaupt richtig sei. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einen Anspruch auf eine gestaffelte Umsatzprovision habe. Nach den zudem vom Kläger vorgelegten Gehaltsaufstellungen sollen seine Bezüge aus einem Festgehalt und – wenngleich in geringerem Umfang – jährlichen umsatzabhängigen Sonderzahlungen bestanden haben.
Hinweis
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu können unter Berücksichtigung der abzugsbeschränkenden Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke und für die Bewirtung von Personen zählen.
2. Ob Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke tatsächlich durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind, entscheidet sich nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach liegen Erwerbsaufwendungen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.
Ob ein Steuerpflichtiger Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, kann nur anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BFH, Urteile vom 1.2.2007, VI R 25/03, BFH-PR 2007, 256 zu Aufwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums; vom 26.1.2005, VI R 71/03, BFH-PR 2005, 251 zu Studienaufwendungen).
3. Im Streitfall hatte das FG seine Entscheidung lediglich damit begründet, die getätigten Aufwendungen könnten schon deshalb keine Werbungskosten darstellen, weil der Kläger keine umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt habe. Diese Ansicht ist jedoch mit dem Begriff der Veranlassung nicht zu vereinbaren.
Der VI. Senat hatte hierzu bereits in seinen Entscheidungen vom 11.1.2007, VI R 52/03, BFH-PR 2007, 181, insbesondere vom 22.6.2006, VI R 61/02, BFH-PR 2006, 429 ausführlich dargelegt, dass einzelne Indizmerkmale aus einem Bündel von Indizien nicht zu Voraussetzungen für ein Abzugsverbot verselbstständigt werden dürfen.
Der BFH weist in der Besprechungsentscheidung nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die berufliche Veranlassung einer Aufwendung grundsätzlich nicht davon abhängt, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt.
4. Bei der vom FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann der Umstand, ob ein Arbeitnehmer eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz darstellen. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
Für den Streitfall sah der BFH allerdings keinen Anlass darzulegen, worin diese erwerbsbezogenen, im Übrigen vom...