FinMin Sachsen, Erlaß v. 20.10.1998, 32 - S 2230 - 34/7 - 62468
Bezug: Verfügung OFD Chemnitz vom 17.12.1996, S 2230 - 26/1 - St 31
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird gebeten, zur steuerlichen Behandlung des Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwritschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21.2.1989 (BGBl 1989 I S. 233) zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz 1999 (BGBl 1998 I S. 2998, 3034) und der nach § 15 FELEG vom Bund übernommenen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitgeberanteile an der Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragszahlungen des Bundes) folgende Auffassung zu vertreten:
Das nach dem FELEG von der landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlte Ausgleichsgeld ist nach § 3 Nr. 27 EStG bis zu einem Gesamtbetrag von 36.000 DM steuerfrei. Der steuerfreie Ausgleichsbetrag ist anhand der von der landwirtschaftlichen Alterskasse vorgelegten Bescheinigung wie folgt zu ermitteln:
Berechnung des Ausgleichsgeldes
Nettoausgleichsgeld (Zahlbetrag) |
31.998 DM |
Beitrag Krankenversicherung (Eigenanteil) |
2.093 DM |
Beitrag Pflegeversicherung (Eigenanteil) |
232 DM |
Bruttoausgleichsgeld |
34.323 DM |
Höchstbetrag nach § 3 Nr. 27 EStG |
36.000 DM |
steuerfrei für den Ausgleichsbetrag 1997 |
1.677 DM |
Für die nach § 15 FELEG erfolgten Beitragszahlungen des Bundes besteht keine Steuerbefreiungsvorschrift im EStG, so daß diese Leistungen zum Zeitpunkt der Zahlung den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind und wie Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis zu versteuern sind § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes
Beitrag Rentenversicherung |
10.138,98 DM |
Beitrag Krankenversicherung |
2.093,76 DM |
Beitrag Pflegeversicherung |
232,08 DM |
steuerpflichtiger Arbeitslohn |
12.464,82 DM |
(ohne Lohnsteuerabzug) |
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Sowohl das steuerpflichtige Ausgleichsgeld als auch die Beitragszahlungen durch den Bund unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug, da sie nicht vom früheren Arbeitgeber geleistet werden. Das steuerpflichtige Ausgleichsgeld und auch die Beitragszahlungen des Bundes sind daher auch durch eine Einkommensteuerveranlagung zu erfassen. Dabei können sowohl die vom Bund getragenen Beitragszahlungen als auch die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden, soweit sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Im vorstehenden Beispiel ist demnach ein Sonderausgabenabzug von 12.464,82 DM möglich. Die bei der Auszahlung des Nettoausgleichsbetrages einbehaltenen Eigenanteile für Kranken- und Pflegeversicherung – im vorstehenden Beispiel von 2.325 DM – sind erst dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn das geleistete Bruttoausgleichsgeld den steuerfreien Höchstbetrag von 36.000 DM übersteigt.
Vorstehender Erlaß ergänzt die Ausführung in Tz. 2 der Verfügung OFD Chemnitz vom 17.12.1996, S 2230 - 26/1 - 931. Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 27