OFD Chemnitz, Verfügung v. 16.12.1999, S 1301 - 1/4 - St 31
1. Amtshilfe im Steuerfestsetzungsverfahren über die OFD Chemnitz
Die Anzahl der Auskunftsersuchen, die von bzw. nach Österreich übermittelt wurden, war bisher sehr gering.
Seit 1991 sind bei der OFD Chemnitz acht „Auskunftsersuchen” österreichischer Finanzämter eingegangen. Dabei handelte es sich in sieben Fällen um Kontrollmaterial zu Betriebseinnahmen von Steuerinländern aus Quellen in Österreich. Das FA hat das Kontrollmaterial ausgewertet. Die österreichische Finanzverwaltung hat jeweils eine Bestätigung erhalten, ob die Einkünfte in Deutschland ordnungsgemäß erklärt (in sechs Fällen) bzw. erst „auf Grund des österreichischen Informationsersuchens ordnungsgemäß besteuert werden konnten” (in einem Fall). Diese Mitteilung wurde innerhalb von durchschnittlich acht Monaten gegeben; die Antwort verzögerte sich teilweise, weil Sachverhaltsermittlungen beim inländischen Steuerpflichtigen erforderlich waren.
Lediglich in einem Fall war umfangreiche Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke in Österreich erforderlich; die Sache konnte zunächst mangels Mitwirkung des inländischen Beteiligten und schließlich wegen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nicht abgeschlossen werden.
Überwiegend übersandte das österreichische Bundesministerium für Finanzen das Kontrollmaterial dem BfF unter Bezugnahme auf das DBA und die EG-Amtshilfe-Richtlinie. In drei Fällen wurde das Kontrollmaterial auf der Grundlage des Rechtshilfevertrages von der Finanzlandesdirektion geschickt.
Die OFD Chemnitz hat bisher nur drei Auskunftsersuchen sächsischer Finanzämter an die Finanzlandesdirektionen weitergeleitet. Die Auskunftsersuchen betrafen Zahlung an österreichische Steuerpflichtige, die im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt wurden. Sie konnten von der österreichischen Finanzverwaltung zeitnah (innerhalb von bis zu 5 Monaten) beantwortet werden.
2. Unmittelbarer Verkehr zwischen einem österreichischen FA und einem sächsischen FA
Nach dem Rechtshilfevertrag ist in dringenden Fällen ein unmittelbarer Verkehr zwischen einem deutschen und einem österreichischen FA gestattet.
Die Finanzämter haben berichtet, dass solche unmittelbaren Kontakte bisher nicht notwendig waren. Als Grund dafür nannten die Finanzämter, dass bisher nur in geringem Umfang Rechtsbeziehungen nach Österreich bekannt wurden. Für den Bereich der Umsatzsteuer waren in diesen Fällen die Möglichkeiten nach der Zusammenarbeits-Verordnung (MIAS) ausreichend.
3. Amtshilfe bei der Vollstreckung
3.1 Auch die Amtshilfeersuchen bei der Vollstreckung wurden in der Vergangenheit in der Regel über die OFD Chemnitz und die Finanzlandesdirektion abgewickelt. Es handelte sich dabei ebenfalls nur um wenige Vollstreckungsersuchen auf der Grundlage des Abkommens an die zuständige österreichische Behörde (jährlich etwa 30). Nur in wenigen Einzelfällen – nach Mitteilung der Finanzämter in fünf Fällen – wurde unmittelbar mit dem österreichischen FA Kontakt aufgenommen. Von österreichischen Behörden sind nur vereinzelt Ersuchen eingegangen.
Die Zusammenarbeit war problemlos; die Ersuchen wurden von beiden Seiten in der Regel, wie die Finanzämter mitgeteilt haben, zeitnah bearbeitet (lediglich das FA Hohenstein-Ernstthal berichtete über zwei Ausnahmefälle, in denen die österreichische Behörde das Ersuchen nicht zeitgerecht erledigt habe). Eine genauere Angabe zur Bearbeitungsdauer lässt sich ohne weitgehende Untersuchung nicht treffen, weil nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens das ersuchte FA dem ersuchenden FA unmittelbar die Erledigung anzeigt.
4. Zustellungsersuchen
Bisher wurden nur sehr wenige Zustellungsersuchen von bzw. nach Österreich über die OFD Chemnitz geleitet; in den letzten zwei Jahren waren es insgesamt sechs solche Zustellungsersuchen.
5. Fortbildung
Die Besonderheiten im Rechtshilfeverkehr mit Österreich wurde den Bediensteten der Vollstreckungsstellen im Rahmen von Schulungsveranstaltungen zur Internationalen Vollstreckungshilfe erläutert. An den Schulungen nahm ein Bediensteter jeder Vollstreckungsstelle teil. Dabei wurde auf die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme in dringenden Fällen hingewiesen. Ferner enthält die Vollstreckungskartei Sachsen Hinweise zum unmittelbaren Rechtshilfeverkehr.
Die geringe Anzahl der Vollstreckungsersuchen nach Österreich resultiert nach den Berichten der Finanzämter nicht daraus, dass die Regeln und Anwendungsmöglichkeiten der Amtshilfe nicht bekannt sind, Grund ist vielmehr, dass nur in verhältnismäßig geringem Umfang wirtschaftliche Beziehungen nach Österreich gegeben sind.
Es besteht deshalb vorerst kein Bedarf für weiterführende Dienstbesprechungen mit den Vollstreckungsstellen.
6. Informationen zum Aufbau und zur Zuständigkeit der österreichischen Finanzbehörden sowie zum österreichischen Steuerrecht
Aktuelle Übersichten können in dringenden Fällen die unmittelbare Kontaktaufnahme erleichtern. Wegen der vergleichsweise geringen wirtschaftlichen Beziehungen sächsisch...