OFD München, Verfügung v. 26.7.1999, S 7056 e - 5 St 435/S 0277 - 25 St 435
Der Auskunftsaustausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten zur Sicherung der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung ist bislang noch nicht einheitlich geregelt. Er beruht derzeit auf verschiedenen Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichem Regelungsinhalt.
Das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen (Merkblatt) ist aktualisiert worden (BMF-Schreiben vom 3.2.1999, IV B 4 - S 1320 - 3/99, BStBl 1999 I S. 228). Es enthält jetzt auch den neuesten Stand der Auskunftsverfahren zur Umsatzsteuer. Im Merkblatt sind Informationen über alle Steuerarten aufgeführt. Die nachfolgende Zusammenstellung soll als Ergänzung des Merkblattes die Bearbeitung der Amtshilfefälle in Umsatzsteuersachen erleichtern.
1. Amtshilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (Zusammenarbeits-VO) vom 27.1.1992, BStBl 1993 I S. 726, Anlage 9 zum Merkblatt)
Die Zusammenarbeits-VO regelt als unmittelbar geltendes Recht die Verfahren für den EDV-gestützten Austausch von umsatzsteuerlich relevanten Informationen über innergemeinschaftliche Geschäfte (Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System – MIAS –) und für den sonstigen Informationsaustausch im Bereich der Umsatzsteuer zwischen den Mitgliedstaaten der EU (Tz. 1.4.5 des Merkblatts). Von der Verordnung wird zum einen der Austausch von Daten über innergemeinschaftliche Lieferungen (und die daraus resultierenden Erwerbe) erfaßt, die im Rahmen des Kontrollverfahrens (Zusammenfassende Meldungen) erhoben und gespeichert werden. Zum anderen ist die Verordnung Rechtsgrundlage für den Austausch über die in anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-Id-Nrn.). Der Datenaustausch über Dienstleistungen wird von der Verordnung nicht erfaßt. Die Verordnung findet keine Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer.
Die Praxis des Auskunftsaustauschs nach der Zusammenarbeits-VO ist im BMF-Schreiben vom 31.3.1994, USt-Kartei § 18 d S 7427 Karte 1 beschrieben. Es handelt sich dabei um den Auskunftsaustausch nach den Stufen I und II (Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Zusammenarbeits-VO), der allein auf Grund der gemeldeten Daten der Unternehmer ohne weitere Ermittlungen durch die zuständige Finanzbehörde erfolgt (bloße Abfrage der Erwerbe). Darüber hinaus ist der Auskunftsaustausch nach der Stufe III (Einzelauskunftsersuchen, Artikel 5 der Zusammenarbeits-VO) möglich: Einzelauskunftsersuchen können im Rahmen des Umsatzsteuerkontrollverfahrens zur Überprüfung von innergemeinschaftlichen Erwerben oder Lieferungen sowie von innergemeinschaftlichem Verbringen gestellt werden. Die Ersuchen können sich erstrecken auf einfache Angaben, wie z.B. Rechnungsnummern, -daten, und -beträge, sowie solche, die der ersuchte Mitgliedstaat der EU nach Aktenlage erteilen kann, ob z.B. eine Person/Gesellschaft den dortigen Finanzbehörden bekannt ist. Die gemeinschaftsrechtliche lnformationsmöglichkeit ist insbesondere auch bei der Durchführung von Außenprüfungen zu nutzen; sie hat nicht nur umsatzsteuerliche, sondern – bei der Höhe des Warenbezugs aus Mitgliedstaaten der EU – auch ertragsteuerliche Relevanz (vgl. Tz. 1.5.1.3 des Merkblatts).
Die Auskünfte sind mittels der hierzu bestimmten Vordrucke (Stufe I und II: Vordruck USt 110, Anforderung von Informationen beim BfF, SCAC 93 A; Stufe III: Vordrucke USt 111 und USt 112, SCAC 93 (1) und SCAC 93 (2), Anlage 10 A und 10 B des Merkblatts) über das BfF (Hinweis auf Tz. 4) anzufordern.
Hinsichtlich der Anhörung inländischer Beteiligter wird auf Tz. 2 dieser Verfügung verwiesen.
2. Amtshilfe nach der Richtlinie 77/799/EWG (EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG –) vom 19.12.1977 (Anlage 8 a zum Merkblatt)
Das EG-AHG ist die nationale Umsetzung der EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG vom 19.12.1977. Auskunftsersuchen, die über die nach der Zusammenarbeits-VO vorgesehene Amtshilfe hinausgehen (z.B. komplexe Sachverhaltsermittlungen; Auskunftsersuchen, die Dienstleistungen oder Lieferungen i.S.d. § 3 c UStG betreffen) haben stets nach den Regelungen des EG-AHG zu erfolgen. In diesen Fällen sind grundsätzlich die bestehenden Regelungen zur zwischenstaatlichen Amtshilfe (z.B. die Anhörung inländischer Beteiligter) zu beachten (siehe Merkblatt). Allerdings gilt bei den Auskunftsersuchen in Umsatzsteuersachen des Binnenmarktes nach dem EG-AHG ebenso wie für die Auskünfte nach der Zusammenarbeits-VO, dass grundsätzlich eine vorherige Anhörung des inländischen Beteiligten nicht erforderlich ist (vgl. Tz. 5.1 des Merkblatts: Eine Anhörung entfällt insbesondere bei der Überprüfung innergemeinschaftlicher Umsätze). Auf die Möglichkeit von Auskunftsersuchen sollte der Steuerpflichtige jedoch insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen hingewiesen werden. Besonderheiten beim umsatzsteuerlichen Auskunftsaustausch bestehen außerdem hinsichtlich des Amtshilfeweges (Hinweis auf Tz. 4).
3. Amtshilfe nach besonderen zwischenstaatlichen Rechtshilfevereinbarungen
Mit Finnland (RStBl 1936 S. 94), Italien (...