BMF, Schreiben v. 10.12.2002, IV B 2 - S 7079 - 519/02
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der Referatsleiter/innen Umsatzsteuer des Bundes und der Länder im Rahmen der Sitzung USt V/02 übersende ich anbei die überarbeitete Fassung der „Anleitung für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Umsatzsteuersachen innerhalb der EU”.
Mit der überarbeiteten Fassung der Anleitung werden neben dem EU-einheitlichen Vordruck SCAC 2001 folgende bundeseinheitliche Vordrucke (Vordruckmuster hier nicht abgedruckt) für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Umsatzsteuersachen eingeführt:
- Anlage zum Formular SCAC 2001 – Textvorschläge
- SCAC 2001 A – Übersendung eines Auskunftsersuchens/einer Spontanauskunft an das BfF
- SCAC 2001 B – Übersendung einer Antwort/Zwischenantwort auf ein ausländisches Auskunftsersuchen an das BfF.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen, wobei folgende Abweichungen zulässig sind:
- Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen zur Unterstützung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung in verkürzter Form ausgegeben werden, so dass im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
- Von den Vordrucken kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich wird.
- Die Übernahme der Textvorschläge zum Formular SCAC 2001 ist freigestellt.
Die „Anleitung für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Umsatzsteuersachen innerhalb der EU” wird im „Bundeseinheitlichen Handbuch für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung” veröffentlicht.
1. Allgemeines
1.1 Rechtliche Grundlagen
Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) leisten sich gegenseitig Amtshilfe durch Auskunftsaustausch nach Maßgabe der Richtlinie 77/799/EWG (EG-Amtshilfe-Richtlinie, ABlEG Nr. L 336/1977 S. 15; ABl EG Nr. L 331/1979 S. 8; ABl EG Nr. L 390/1992 S. 124) und nach der EWG-VO Nr. 218/92 (Zusammenarbeits-VO, ABl EG Nr. L 24/1992 S. 1; ABl EG Nr. L 128/2002 S. 1). Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist durch das EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-AHG, BStBl 1985 I S. 740, BStBl 1996 I S. 1523) erfolgt. Das EG-AHG ist damit für die Gewährung der auf der EG-Amtshilfe-Richtlinie basierenden Amtshilfe durch die deutschen Finanzbehörden einschlägig. Ergänzend wird auf § 117 Abs. 4 AO hingewiesen.
Bei der Durchführung des Auskunftsaustausches haben die Finanzbehörden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, den gesetzmäßigen Schutz des Steuerbürgers sowie die Gegenseitigkeit und die Ausgewogenheit des Auskunftsaustausches zu wahren. Das Steuergeheimnis gilt auch gegenüber ausländischen Finanzbehörden, es steht jedoch dem Auskunftsaustausch nicht entgegen, soweit die mit dem Amtshilfeverkehr notwendigerweise verbundene Mitteilung steuerlicher Verhältnisse durch völkerrechtliche Vereinbarungen, das EG-AHG, die Zusammenarbeits-VO oder § 117 Abs. 3 AO ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).
Die Anleitung befasst sich nur mit der Amtshilfe nach der EG-Amtshilfe-Richtlinie und dem EG-AHG sowie Art. 5 Zusammenarbeits-VO (ABl EG Nr. L 24/1992 S. 1). Der Auskunftsaustausch auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, einer anderen völkerrechtlichen Vereinbarung (Amts- und Rechtshilfeverträge mit Finnland vom 25.9.1935 [RStBl 1936 S. 94], Italien vom 9.6.1938 [RStBl 1939 S. 377] und Österreich vom 4.10.1954 [BStBl 1955 I S. 434]) oder unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 AO ist nicht Gegenstand dieser Anleitung.
1.2 Arten des Auskunftsaustausches
Inhalt der Anleitung sind folgende Arten des Auskunftsaustausches:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
V |
V |
V |
|
|
|
|
|
|
Auskunftsersuchen |
Auskunftsersuchen |
Auskünfte an |
|
|
an andere Mitgliedstaaten |
aus anderen Mitgliedstaaten |
andere Mitgliedstaaten ohne |
|
|
(Tz. 2) |
(Tz. 3) |
Ersuchen |
|
|
|
|
|
|
|
Informationen, die zur Sachver- |
Beantwortung ausländischer |
Informationen, die für die |
|
|
haltsermittlung für die deutsche |
Anfragen |
Besteuerung in anderen |
|
|
Besteuerung benötigt werden |
|
Mitgliedstaaten von Bedeutung sein können |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
V |
V |
|
|
|
|
|
Spontanauskünfte |
automatische Auskünfte |
|
|
(Tz. 4) |
(Tz. 5) |
|
|
Einzelfallauskünfte |
regelmäßige Übermittlung gleichartiger Sachverhalte |
|
|
|
|
|
Die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen ist umfassend im Merkblatt vom 3.2.1999 (BStBl 1999 I S. 228) erläutert. Es wird darauf hingewiesen, dass das Merkblatt hinsichtlich der Umsatzsteuer zum Teil nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht. Eine Überarbeitung wird folgen.
1.3 Elektronischer Auskunftsaustausch
Die Mitgliedstaaten der EU haben sich darauf verständigt, zur Vereinfachung und Beschleunigung des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs in Umsatzsteuersachen spätestens ab dem 1.1.2003 den Vordruck SCAC 2001 zu nutzen und diesen elektronisch auszutauschen. Die Infrastruktur zur elektronischen Abwicklung des Auskunftsverkehrs zwischen d...