(1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des § 92 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b fahrlässig handelt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aushändigt oder überläßt oder

 

2.

entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht.

 

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 2 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6, oder einer räumlichen Beschränkung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

 

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt,

 

3.

einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

4.

entgegen § 59 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen gültigen Paß oder Paßersatz nicht mitführt oder

 

5.

entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt.

 

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 4 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

 

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

[1] § 93 geändert durch Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2002.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge