(1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des § 92 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b fahrlässig handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aushändigt oder überläßt oder |
2. |
entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, |
3. |
einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
5. |
entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt. |
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 4 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen