Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 19.11.1999, 35-S 7300-58/7-63463
Nach dem durch Artikel 7 Nr. 11 Buchstabe b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, BStBl I S. 304) neu eingefügten § 15 Abs. 1a UStG wird der Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen, Reisekosten und Umzugskosten mit Wirkung vom 1. April 1999 ausgeschlossen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu folgendes:
1.1 Rechtslage
Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Die Regelung ist mit Wirkung vom 1. April 1999 an die Stelle des bisherigen Aufwendungseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG a.F. getreten. Anders als bisher bezieht sie sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6 a und 6 b EStG. Verpflegungsmehraufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden durch den Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG erfasst (vgl. Tz. 2.2). Aus Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, 6 a und 6 b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sowie für ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen (vgl. zu den Fahrtkosten Tz. 3.3 des SMF-Schreibens vom 18. Juni 1999, Az.: 35-S 7300-56/4-34848).
Für die Abgrenzung der nicht abziehbaren Aufwendungen gelten die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze in R 21 EStR. Die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung ist für den Bereich der Umsatzsteuer nicht bindend. So führen z.B. Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG auch dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn ihr Abzug ertragsteuerlich zu Unrecht zugelassen worden ist. Der Vorsteuerausschluss gilt auch für Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG, die wegen Nichterfüllung von Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (vgl. R 22 EStR).
Bei Unternehmern, für die § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerlich keine Bedeutung hat, weil sie keinen Gewinn zu ermitteln haben (z.B. gemeinnützige Einrichtungen, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind), ist für Umsatzsteuerzwecke darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG fallen. Dabei ist grundsätzlich der gleiche Nachweis zu verlangen, der einkommensteuerrechtlich zu führen wäre (z.B. bei Bewirtungsaufwendungen).
1.2 Geschenke
Durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wird die Umsatzsteuer für Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zuwendungen an einen Empfänger zusammengerechnet 75 DM übersteigen. Für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die Grundsätze in R 21 Abs. 3 i.V.m. R 86 Abs. 4 Satz 3 EStR. Die Freigrenze ist für Umsatzsteuerzwecke auf das Kalenderjahr zu beziehen. Bei der Prüfung des Überschreitens der 75 DM-Grenze sind Geldgeschenke einzubeziehen. Für die Abgrenzung der Geschenke von anderen Zuwendungen gelten die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. R 21 Abs. 4 EStR). Der Vorsteuerausschluss und die Freigrenze gelten nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z.B. Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen).
Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk noch nicht fest, kann der Vorsteuerabzug zunächst unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 75 DM überschritten wird.
Beispiel:
Der Unternehmer A schenkt seinem Geschäftskunden B im April 1999 eine Uhr aus seinem Warenbestand. Die Uhr hatte A im Dezember 1997 für 50 DM zuzüglich 7,50 DM Umsatzsteuer (Steuersatz 15 %) eingekauft. Im Dezember 1999 erhält B von A aus Anlass des Weihnachtsfestes ein Weinpräsent, das A im Dezember 1999 für 70 DM zuzüglich 11,20 DM Umsatzsteuer (Steuersatz 16 %) gekauft hatte.
Durch das zweite Geschenk werden auch die Aufwendungen für das erste Geschenk nicht abziehbar im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG. A hat in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1999 eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen (Minderung der Vorsteuern um 7,50 DM). Die Umsatzsteuer für das zweite Geschenk ist nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbar.
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