Leitsatz
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting.
Sachverhalt
Der Antragsteller (A) begründete mit seinem Lebenspartner am 16.11.2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner. Das FA setzte die Einkommensteuer auf Grundlage einer Einzelveranlagung fest. Hiergegen legte A am 5.3.2011 Einspruch ein. Am 28.3.2011 hat A einen Antrag auf AdV beim FG gestellt und vorgetragen, die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sei verfassungswidrig.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen für eine AdV nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vor, da im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Nach Auffassung des FG verstößt der Ausschluss des Antragstellers als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das sog. "Ehegattensplitting" gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Da die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um diese zu rechtfertigen. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen nach Auffassung des FG keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Hinblick auf die Zusammenveranlagung rechtfertigen könnten.
Hinweis
Die von dem FG zugelassene Beschwerde wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III B 134/11 geführt. Mit Beschluss v. 9.11.2010 (10 V 309/10) hatte das Niedersächsische FG bereits in einem ähnlich gelagerten Fall AdV gewährt, und der BFH hat diese Entscheidung mit Beschluss v. 23.5.2011 (III B 211/10) deshalb bestätigt, weil in diesem Fall das FA eine zunächst durchgeführte Zusammenveranlagung im Rahmen eines Änderungsbescheids durch eine Einzelveranlagung ersetzt hat. Da der BFH in dem Verfahren III B 134/11 nun entscheiden muss, ob eine AdV wegen der begehrten Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu gewähren ist, sollten alle Betroffenen entsprechende Anträge stellen, zumal nicht abzusehen ist, wann über die zur "Hauptsache" in dieser Frage anhängigen Verfahren beim BVerfG (2 BvR 1981/06, 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07) entschieden wird.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.06.2011, 3 V 125/11