BMF, Schreiben v. 28.4.2004, IV B 2 - S 7058 - 7/04, BStBl I 2004, 480
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
Gemäß dem am 17.4.2003 unterzeichneten Beitrittsvertrag treten die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik, die Republik Ungarn und die Republik Zypern – vorbehaltlich der jeweils rechtzeitigen Ratifizierung – am 1.5.2004 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Beitrittstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Art. 299 Absatz 1 EG-Vertrag. Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Aufgrund des Beitritts ergeben sich auch Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Gemeinschaft gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:
- § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb
- § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
- § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
- § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
- § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) und Nr. 4, 3, 3a und 5 UStG: Ort der sonstigen Leistung
- § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
- § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
- § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- § 3e UStG: Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
- § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
- § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte andere sonstige Leistungen
- § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
- § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung bei Einfuhr mit anschließender innergegemeinschaftlicher Lieferung
- § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
- § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
- § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
- § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb für Gegenstände
- § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss vom Vorsteuerabzug
- § 16 Abs. 1a und § 18 Abs. 4c UStG: Elektronische Dienstleistungen
- § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
- § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
- § 18 Abs. 9 UStG: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
- § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
- § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren
- § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
- § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG: Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie der darauf entfallenden Steuerbeträge
- § 22 Abs. 4a UStG: Aufzeichnungen für Gegenstände, die vom Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht werden
- § 22 Abs. 4b UStG: Aufzeichnung der Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG erhält
- § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
- § 25a UStG: Differenzbesteuerung
- § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- § 1 UStDV: Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung
- §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehören Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern ab dem Beitritt zum Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.
II. Im Einzelnen
1. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
Ab 1.5.2004 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch die Hoheitsgebiete Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit ...