OFD Magdeburg, Verfügung v. 18.11.2005, S 0130 - 4 - St 251
1. Allgemeines
Nach § 68 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs I – Allgemeiner Teil – (SGB I) vom 11.12.1975 (BGBl 1975 I S. 3015) gilt das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bis zu seiner Einordnung in das SGB als besonderer Teil des SGB.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf, § 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG).
Als Einkommen gelten
Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 24 Abs. 1 BAföG).
2. Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 21 Abs. 4 SGB X
Für das Verfahren nach dem BAföG gelten die Vorschriften des SGB X. Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzämter den Ämtern für Ausbildungsförderung auf Ersuchen Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit dies für eine Entscheidung über eine Ausbildungsförderungsmaßnahme erforderlich ist. Dazu gehören auch Angaben über die Höhe des nach § 21 BAföG maßgeblichen Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern.
3. Bundeseinheitlicher Anfragevordruck
Zur Vereinfachung des Auskunftsverfahrens fordern die Ämter für Ausbildungsförderung Auskünfte der Finanzämter mit einem bundeseinheitlichen Vordruck an. Die durch Ankreuzen und Ausfüllen zu erteilenden Auskünfte umschreiben dem Grunde und dem Umfang nach, welche Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach dem BAföG für die Berechnung der Leistungen erforderlich sind und deshalb von den Finanzämtern mitgeteilt werden dürfen und müssen. Dabei ist entsprechend den Anmerkungen in dem Vordruck zu beachten, dass nur die Verhältnisse der Personen, auf die sich die Anfrage bezieht, mitgeteilt werden.
Der Vordruck wird den Finanzämtern von den Ämtern für Ausbildungsförderung in doppelter Ausfertigung vorgelegt. Er kann im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden, wobei ein Exemplar in den Steuerakten verbleibt.
Da Einkommensteuerbescheide regelmäßig Angaben enthalten, die für die Durchführung von Verfahren nach dem BAföG nicht erforderlich sind und wegen des Steuergeheimnisses ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden dürfen (§ 30 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 AO), ist es grundsätzlich unzulässig, den Ämtern für Ausbildungsförderung durch die Übersendung von Ablichtungen dieser Bescheide Auskunft zu erteilen.
4. Auskunft über nach dem Fragebogen nicht vorgesehene Sachverhalte
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass im Verfahren nach dem BAföG Auskünfte der Finanzämter über Sachverhalte verlangt werden, die in dem Anfragevordruck nicht vorgesehen sind. Soweit das anfragende Amt für Ausbildungsförderung die Notwendigkeit der Auskünfte für die vorzunehmenden Berechnungen nachgewiesen hat, sind die Auskünfte zu erteilen.
5. Umfang der Mitteilungspflicht
Mitzuteilen sind nur die den Finanzämtern bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei müssen die Finanzämter für die Auskunftserteilung vorhandene Kenntnisse auswerten; darüber hinausgehende Ermittlungen müssen nicht angestellt werden.
In den Fällen der Fallgruppe 3 hat das FA die auf die von dem Ersuchen betroffene Person entfallende Einkommensteuer usw. in einem vereinfachten Verfahren zu berechnen. Zu diesem Zweck wird der Gesamtbetrag der Einkünfte, der jeweils auf die Ehefrau und den Ehemann entfällt, ins Verhältnis zueinander gesetzt. Dem Verhältnis entsprechend ist die im Rahmen der Zusammenveranlagung festgesetzte Steuer auf die Ehefrau und den Ehemann aufzuteilen. Dabei werden die Sonderausgaben den Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet, unabhängig davon, wer sie geleistet hat.
6. Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
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