Leitsatz (redaktionell)
1. Hat die Einigungsstelle sich für unzuständig erklärt, weil die zu regelnde Angelegenheit nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliege, so ist sie in dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, in dem Arbeitgeber und Betriebsrat über die Rechtswirksamkeit ihres Spruchs streiten, nicht beteiligt.
2. Die Einigungsstelle kann die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüfen und sich, wenn sie ihre Zuständigkeit nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 ist für außertarifliche Angestellte weder durch BetrVG § 87 Abs 1 Einleitungshalbsatz noch durch BetrVG § 77 Abs 3 ausgeschlossen.
4. Betriebliche Lohngestaltung im Sinne von BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 betrifft die Feststellung abstrakt-genereller Grundsätze zur Lohnfindung. Es geht um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, nicht aber um die Ermittlung der Höhe des Entgelts. Deshalb unterliegt weder die Festsetzung der Höhe der Gruppengehälter für außertarifliche Angestellte noch die Festlegung der Wertunterschiede zwischen der letzten tariflichen Gehaltsgruppe und den außertariflichen Gehaltsgruppen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
5. Ob die isolierte Festsetzung des Wertunterschiedes zwischen den einzelnen AT-Gruppen etwa in Form von Prozentsätzen oder sonstigen Bezugsgrößen dem Mitbestimmungsrecht nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 unterliegt, war nicht zu entscheiden.
Orientierungssatz
Die Unterschiede in der Rechtsstellung der betriebsverfassungsrechtlichen und der personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle rechtfertigen auch eine verschiedenartige Beurteilung ihrer Beteiligungsbefugnis in einem gerichtlichen Beschlußverfahren über die Wirksamkeit ihres Spruchs. Eine Divergenz, die eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach den RsprEinhG §§ 2 und 11 geböte, wird durch eine solche unterschiedliche verfahrensrechtliche Behandlung der personalvertretungsrechtlichen und der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle nicht begründet.
Normenkette
BetrVG § 76; RsprEinhG § 2; ArbGG § 83 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 83 Abs. 3 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 01.02.1977; Aktenzeichen 3 TaBV 34/76) |
Fundstellen
Haufe-Index 436923 |
BAGE 32, 350-364 (LT1-5) |
BAGE, 350 |
BB 1982, 432-433 (LT1-5) |
NJW 1981, 75 |
NJW 1981, 75-77 (LT1-5) |
BlStSozArbR 1981, 55-56 (T) |
SAE 1981, 109-121 (LT1-5) |
AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung (LT1-5), Nr 3 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 47 (LT1-5) |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 47 (LT1-5) |
ArbuR 1980, 382-384 (LT1-5) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Lohn- und Arbeitsentgelt, Nr 11 (LT1-5) |
JuS 1981, 68-69 (LT1-5) |