Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzklage. Klagefrist. unrichtige Parteibezeichnung
Orientierungssatz
- Ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Insolvenzverwalter bestellt, ist die Kündigungsschutzklage gegen diesen in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu erheben. Eine Klage gegen die Schuldnerin wahrt nicht die Klagefrist des § 4 KSchG.
- Die Parteien eines Prozesses sind bei nicht eindeutiger Bezeichnung in der Klageschrift durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden.
- Enthält die Klageschrift keinen Hinweis auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren und die Bestellung des Insolvenzverwalters und wird vielmehr die Schuldnerin eindeutig als Beklagte bezeichnet, kann die Klageschrift nur dahin aufgefasst und ausgelegt werden, dass sich die Klage allein gegen die Schuldnerin richten soll.
Normenkette
KSchG §§ 4, 7
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 09.08.2005; Aktenzeichen 11 Sa 688/05) |
ArbG Berlin (Urteil vom 07.03.2005; Aktenzeichen 2 Ca 13595/04) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. August 2005 – 11 Sa 688/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen.
Der Kläger war bei der Schuldnerin, der G… AG, bzw. deren Vorgängerin seit dem 15. Februar 1999 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er arbeitete zuletzt am Standort B als Vertriebssachbearbeiter für den Bereich Möbelbeschläge im Innendienst mit teilweiser Tätigkeit im Außendienst.
Die Schuldnerin stellte am 1. April 2004 beim Amtsgericht Hannover einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht Hannover bestellte den Beklagten am 2. April 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Mit dem am 27. Mai 2004 zugegangenen Schreiben vom 26. Mai 2004 kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Juli 2004 aus betriebsbedingten Gründen.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 hat das Amtsgericht Hannover über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 27. August 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum 31. Dezember 2004 wegen der Einstellung des Betriebs.
Der Kläger hat sich mit einer gegen die Schuldnerin gerichteten Klageschrift vom 1. Juni 2004, der das Kündigungsschreiben beigelegen hat, gegen die erste Kündigung gewandt und die Feststellung des ungekündigten Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2004 hinaus begehrt. Die Klageschrift ist am 2. Juni 2004 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen und wurde unter dem Namen und der Adresse der Schuldnerin in den Geschäftsräumen der Schuldnerin am 11. Juni 2004 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die G… AG und teilte mit
“dass über das Vermögen der Beklagten am 01.06.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt W… bestellt. …
Damit ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG unterbrochen oder aber die gegen die G… AG gerichtete Klage unzulässig.”
Das Arbeitsgericht Berlin hob mit Beschluss vom 23. Juni 2004, dem Klägervertreter am 25. Juni 2004 zugegangen, den Gütetermin mit der Begründung auf, “über das Vermögen der Beklagten (sei) am 1. Juni 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden”; es teilte weiter mit:
“Die nach dem 1.6.2004 eingegangene Klage gegen die Gemeinschuldnerin ist daher unzulässig. Es wird angefragt, ob das Verfahren dennoch gegen die Gemeinschuldnerin fortgesetzt werden soll.”
Mit beim Arbeitsgericht am 16. August 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 13. August 2004 hat der Kläger erklärt, er richte seine Klage nunmehr gegen den Beklagten und nehme das Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 InsO auf. Das Arbeitsgericht hat im Folgenden den Insolvenzverwalter als Beklagten des Rechtsstreits geführt.
Mit am 3. Februar 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. Februar 2005 hat der Kläger ausdrücklich auch die Kündigung vom 27. August 2004 angegriffen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe seine Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben. Die Insolvenzeröffnung sei ihm bei Klageerhebung nicht bekannt gewesen. Das Rubrum sei zulässigerweise auf den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin umzustellen. Dem Insolvenzverwalter sei offensichtlich auch die Klageschrift zugestellt worden, wie die Meldung seiner Prozessbevollmächtigten zeige. Die Kündigungen seien sozial nicht gerechtfertigt, es liege kein dringendes betriebliches Erfordernis vor.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigungserklärung der Schuldnerin vom 26. Mai 2004 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 27. August 2004 aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Kündigung vom 26. Mai 2004 sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe sie nicht innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist angegriffen, so dass ihre Wirksamkeit nach § 7 KSchG fingiert werde. Da bei Eingang der Kündigungsschutzklage das Insolvenzverfahren bereits eröffnet gewesen sei, hätte sich die Klage gegen den Insolvenzverwalter richten müssen. Eine Rubrumsberichtigung komme nicht in Betracht, es fehlten hinreichende Anhaltspunkte in der Klageschrift für eine entsprechende Auslegung. Einen möglichen Antrag nach § 5 KSchG habe der Kläger nicht gestellt.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und festgestellt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei weder durch die Kündigungserklärung vom 26. Mai 2004 noch durch die Kündigung vom 27. August 2004 aufgelöst worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung der Schuldnerin vom 26. Mai 2004 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Juli 2004 wirksam beendet hat. Die Kündigung vom 26. Mai 2004 gilt nach den §§ 4, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch die Kündigung der Schuldnerin vom 26. Mai 2004 rechtswirksam beendet worden. Die Kündigung gelte als sozial gerechtfertigt und als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Der Kläger habe die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 KSchG gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2004 sei nur noch der Beklagte als Partei eines Kündigungsrechtsstreits in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung lägen nicht vor. Insbesondere könnten aus dem Kündigungsschreiben vom 26. Mai 2004 keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Kläger seine Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter habe richten wollen.
B. Dem stimmt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung zu.
Die Kündigung der Schuldnerin vom 26. Mai 2004 ist rechtswirksam, weil der Kläger nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen seine Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten erhoben hat.
I. Die Kündigungsschutzklage muss, um die Klagefrist zu wahren, sich gegen den Arbeitgeber richten. Als solcher war im Zeitpunkt der Klageerhebung der Insolvenzverwalter anzusehen. Der Kläger hat aber anstatt des Insolvenzverwalters die Schuldnerin und damit eine falsche Partei verklagt. Er hat erst rund sieben Wochen, nachdem er durch den gerichtlichen Hinweis vom 23. Juni 2004 Kenntnis von der Insolvenzeröffnung erhalten hatte, mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. August 2004 den Beklagten als – maßgeblichen – Arbeitgeber (Insolvenzverwalter) und Beklagten benannt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der Zivilgerichte und der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt der amtlich bestellte Insolvenzverwalter die Prozesse in gesetzlicher Prozessstandschaft (sog. Amtstheorie, vgl. beispw. BAG 20. November 1997 – 2 AZR 52/97 – AP ArbGG 1979 § 11 Prozessvertreter Nr. 15; zuletzt 21. Februar 2002 – 2 AZR 55/01 – EzA KSchG § 4 nF Nr. 63; BGH 16. Januar 1997 – IX ZR 220/96 – NJW 1997, 1445; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 51 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. Grundzüge § 50 Rn. 8 f.).
2. Ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Insolvenzverwalter bestellt, ist deshalb eine Kündigungsschutzklage gegen diesen in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu erheben. Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei des Rechtsstreits (vgl. BGH 5. Oktober 1994 – XII ZR 53/93 – NJW 1994, 3232, 3233; BAG 21. Februar 2002 – 2 AZR 55/01 – EzA KSchG § 4 nF Nr. 63). Sie kann deshalb nicht die Klagefrist des § 4 KSchG wahren (vgl. BAG 21. Februar 2002 – 2 AZR 55/01 – aaO; Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 2. Aufl. § 113 InsO Rn. 43).
II. Die unrichtige Parteibezeichnung in der Klageschrift vom 1. Juni 2004 war nicht unschädlich. Sie konnte nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klage sich gegen den Insolvenzverwalter als Partei dieses Kündigungsschutzprozesses richten sollte.
1. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (so schon BGH 24. Januar 1952 – III ZR 196/50 – BGHZ 4, 328; BAG 27. November 2003 – 2 AZR 692/02 – BAGE 109, 47; 12. Februar 2004 – 2 AZR 136/03 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 50 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 66). Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden (BAG 15. März 2001 – 2 AZR 141/00 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61; 21. Februar 2002 – 2 AZR 55/01 – EzA KSchG § 4 nF Nr. 63; 27. November 2003 – 2 AZR 692/02 – aaO).
2. Ist ausweislich des Rubrums der Klageschrift anstatt des Insolvenzverwalters die Schuldnerin verklagt, so ist stets zu prüfen, ob der Fehler durch eine Rubrumsberichtigung beseitigt werden kann. Für die Parteistellung in einem Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums unbedenklich möglich. So kann beispw. das Rubrum berichtigt werden, wenn der Kläger in der Klageschrift – irrtümlich – nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (st. Rspr., zuletzt BAG 15. März 2001 – 2 AZR 141/00 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61 mwN; 21. Februar 2002 – 2 AZR 55/01 – EzA KSchG § 4 nF Nr. 63). Lässt sich demnach aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen entnehmen, dass das Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin eröffnet worden ist, so wird regelmäßig eine Klarstellung des Klagerubrums möglich sein. Dies gilt vor allem dann, wenn der Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, dass die Kündigung vom Insolvenzverwalter ausgesprochen wurde (vgl. BAG 15. März 2001 – 2 AZR 141/00 – und 21. Februar 2002 – 2 AZR 55/01 – aaO).
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – im vorliegenden Fall eine solche Berichtigung des Passivrubrums nicht möglich. Der Klageschrift war zwar das Kündigungsschreiben beigefügt. Aus ihm ist aber gerade nicht ersichtlich, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Klageschrift enthält keinen einzigen Hinweis auf das eröffnete Insolvenzverfahren und die Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter. Dementsprechend ist in der Klage die Schuldnerin, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig als Beklagte bezeichnet worden. Die Klageschrift kann nur dahin aufgefasst und ausgelegt werden, dass sich die Klage allein gegen die Schuldnerin richten sollte. Dies gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt der Fertigung der Klageschrift der Kläger nach eigenem Bekunden auch keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Für eine Auslegung und Berichtigung des Beklagtenrubrums dahingehend, beklagte Partei solle der Insolvenzverwalter sein, ergeben sich deshalb weder aus der Klageschrift noch aus den beigefügten Unterlagen ausreichende Anhaltspunkte.
4. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Zustellung der Klageschrift in den Räumen der Schuldnerin am 11. Juni 2004 und der Meldung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004. Aus dieser Mitteilung wird vielmehr deutlich, dass die Prozessbevollmächtigten sich für die Schuldnerin und nicht für den Beklagten gemeldet haben und auch nicht für ihn den Prozess weiterführen wollten.
5. Durch diese Auslegung wird dem Kläger auch nicht “der Zugang zum Gericht” in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine Klageerhebung nicht an fehlerhaften oder unvollständigen Bezeichnungen der Parteien scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen können (beispw. 9. August 1991 – 1 BvR 630/91 – NJW 1991, 3140, siehe auch BAG 12. Februar 2004 – 2 AZR 136/03 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 50 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 66) und keine anderen zumutbaren prozessualen Wege zur Behebung eines solchen Mangels gegeben sind. In Anbetracht der Möglichkeit einer nachträglichen Klagezulassung nach § 5 KSchG kann vorliegend davon keine Rede sein. Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage in vergleichbaren Fällen, in denen ein Arbeitnehmer erst verspätet – wie etwa erst nach einer Urlaubsrückkehr – vom Zugang einer Kündigungserklärung erfährt und Kündigungsschutzklage erhebt.
III. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, der Beklagte habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn er auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hat, obwohl er die Klageschrift offensichtlich erhalten hatte.
Der Insolvenzverwalter wird bei einer eindeutig noch gegen die Schuldnerin gerichteten Klage selbst dann nicht Partei, wenn er die Klageschrift tatsächlich erhält, solange der Kläger nicht erklärt hat, die Klage richte sich auch gegen den Insolvenzverwalter (BGH 5. Oktober 1994 – XII ZR 53/93 – NJW 1994, 3232, 3233).
IV. Da der Kläger einen Antrag auf nachträgliche Zulassung weder ausdrücklich gestellt hat noch ein solcher aus den sonstigen Erklärungen innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 KSchG zu entnehmen ist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Auf Grund des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18. Juni 2004 und des gerichtlichen Hinweises vom 23. Juni 2004 war dem Kläger spätestens seit dem 25. Juni 2004 bekannt, dass das Insolvenzverfahren bei Klageerhebung bereits eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Er hat jedoch erstmals mit dem Schriftsatz vom 13. August 2004 mitgeteilt, dass sich die Klage nunmehr gegen den Beklagten richten solle. Damit hat er aber die 2-wöchige Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG unzweifelhaft nicht eingehalten.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Rost, Schmitz-Scholemann, Eylert, Beckerle, Baerbaum
Fundstellen
Haufe-Index 1676474 |
HFR 2007, 700 |