Rz. 2
Die Stichprobeninventur ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:[1]
- Verwendung einer anerkannten mathematisch-statistischen Methode (Rz 3),
- das angewandte Verfahren entspricht den GoB (Rz 7),
- der Aussagewert des Inventars ist dem einer Stichtagsinventur gleichwertig (Rz 14) und
- es liegt eine bestandszuverlässige Lagerbuchführung vor (Rz 10).
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