Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann
Rz. 71
Mit Abs. 1 Satz 5 transformierte der deutsche Gesetzgeber den Art. 4 Abs. 2 EU-Transparenz-RL in deutsches Recht. Gemeinsam mit dem neu eingefügten § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB soll diese Vorschrift einen Beitrag dazu leisten, dass Adressaten der Berichterstattung zuverlässige und umfassende Informationen über die Wertpapieremittenten am Kapitalmarkt erhalten. Art. 4 der EU-Transparenz-RL sieht hierzu die Veröffentlichung eines sog. Jahresfinanzberichts, bestehend aus Jahresabschluss und Lagebericht, vor, dessen Inhalte durch Erklärungen seitens der gesetzlichen Vertreter zu bestätigen sind. Ergänzt wird dieser Jahresfinanzbericht durch einen Halbjahresfinanzbericht (aus verkürztem Jahresabschluss und Zwischenlagebericht), der nach Art. 5 Abs. 2c Transparenz-RL ebenfalls Gegenstand derartiger Erklärungen ist.
Rz. 72
Hiermit orientierte sich der europäische Gesetzgeber am US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act, der in Section 302 und 906 Ges. verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Securities and Exchange Commission (SEC) eingereichten Berichte gesondert zu bestätigen. Der durch Chief Executive Officer (CEO) und Chief Financial Officer (CFO) zu unterzeichnende "Bilanzeid" schließt auch eine Bestätigung ein, dass ordnungsmäßige und wirksame interne Kontrollmechanismen ("internal controls") bestehen.
Rz. 73
Die deutsche Umsetzung der EU-Transparenz-RL durch das TUG entspricht mit Blick auf die abzugebende Erklärung weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild. Als wesentlicher Unterschied wurde jedoch die Erklärung zu den internen Kontrollen nicht übernommen. In diesem Zusammenhang ist gleichwohl auf die zeitlich nachlaufenden Umsetzungen von Änderungen der 4. RL (in nationales Recht umzusetzen bis 5.9.2008) durch das BilMoG hinzuweisen, die einen neuen Abs. 5 (seit dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz nun Abs. 4) einfügen, nach dem im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben sind. Dadurch sind die Unterschiede zu den US-amerikanischen Regelungen zumindest reduziert worden.
Rz. 74
Die nach Abs. 1 Satz 5 abzugebende Erklärung bezieht sich allein auf den Inhalt des Lageberichts. Da u. a. die Angaben des Lageberichts überwiegend qualitativen (und nicht quantitativen) Charakter besitzen und bislang bei Nichtabgabe der Erklärung keine besonderen Sanktionen drohen (Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße analog zu den übrigen Nichtabgaben von Rechnungslegungsunterlagen geahndet werden kann), wird die rechtliche Bedeutung des Lageberichtseids im Schrifttum bisher bereits als gering bezeichnet. Mit dem Regierungsentwurf des FISG ist die Einfügung eines § 331a HGB n. F. vorgesehen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bei Abgabe einer unrichtigen Versicherung, wobei bei Leichtfertigkeit die Freiheitsstrafe höchstens zwei Jahre oder eine Geldstrafe betragen soll. Dennoch handelt es sich beim Lageberichtseid im rechtlichen Sinne nicht um eine eidesgleiche Bekräftigung oder eidesstattliche Erklärung.
Rz. 75
Zur Abgabe einer Erklärung i. S. d. Abs. 1 Satz 5 sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs jener KapG verpflichtet, die Inlandsemittenten nach § 2 Abs. 14 WpHG sind (alle Emittenten, für die Deutschland der Herkunftsstaat oder deren Herkunftsstaat ein anderer EU- oder EWR-Mitgliedstaat ist und die ihre Wertpapiere nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen haben) und die keine KapG nach § 327a HGB sind.
Rz. 76
Der nach dem (deutschen) Grundsatz der Gesamtverantwortung durch sämtliche (mit Bezug auf die Unterschriftspflichtigen geht Abs. 1 Satz 5 also über die US-amerikanischen Regelungen hinaus) gesetzlichen Vertreter abzugebende Lageberichtseid bezieht sich auf die Lageberichterstattung. Es ist zu versichern, dass der Geschäftsverlauf einschl. des Geschäftsergebnisses und die Lage der KapG so dargestellt sind, dass der Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die gewählte Formulierung entspricht weitgehend dem Gesetzeswortlaut des Abs. 1 Satz 1. Weiterhin ist zu versichern, dass die wesentlichen Chancen und Risiken i. S. d. Abs. 1 Satz 4 beschrieben sind (nach dem TUG zugrunde liegenden Art. 4 Abs. 2c EU-Transparenz-RL sind nur die "wesentlichen Risiken und Ungewissheiten" zu beschreiben, was im Vergleich zu Abs. 1 Satz 4 inkonsistent erscheint).
Rz. 77
Die abzugebende Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs hat nach bestem Wissen zu erfolgen. Durch diesen im Gesetz – anders als zunächst im TUG-Regierungsentwurf – verankerten Wissensvorbehalt ist klargestellt, dass es auf den subjektiven Kenntnisstand ankommt, sodass nur vorsätzliches (und nicht auch fahrlässiges) Handeln bez. auf die Richtigkeit der Angaben rechtliche Folgen auslösen kann. Zugleich gelten jedoch die Sorgfaltspflichten der gesetzlichen Vertreter ("Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhafte...