Sanktionen bei unrichtiger Darstellung im Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD-Umsetzungsgesetz (RegE)


Sanktionen bei unrichtiger Darstellung im Nachhaltigkeitsbericht

Die in das HGB umzusetzende CSRD ordnet den Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht ein und gibt keine gesonderten Sanktionen für Pflichtverstöße vor. Daher gelten die für den Lagebericht bestehenden Sanktionen direkt auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, was der Gesetzgeber im Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD auch bestätigt.

Sanktionen bei „unrichtiger Darstellung“

Die zentrale Norm zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist § 331 HGB-E „Unrichtige Darstellung“. Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer u.a.

  • als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft bzw. eines Konzerns u.a. im (Konzern-)Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert; oder
  • als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2 HGB) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 Abs. 2 HGB-E, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 HGB-E, jeweils auch in Verbindung mit § 324h HGB-E, einem Abschlussprüfer oder einem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

Zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch droht 

Keinerlei Unterschied macht der Gesetzgeber zwischen der erforderlichen Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Vergleich zu der bislang bereits geforderten Qualität der Rechnungslegung im Lagebericht. Dies ist hier besonders relevant, da es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB handelt, weshalb die Einordnung als geschütztes Rechtssubjekt im Hinblick auf einen zivilrechtlichen Schadensersatz eine besondere Rolle spielt. Jeder Verstoß gegen § 331 HGB-E, der zugleich auch zu einem kausalen Schaden führt, verhilft dem geschützten Personenkreis zu einem Schadensersatzanspruch. Hierdurch wird der durch die Strafnorm vermittelte Schutz zivilrechtlich abgesichert (Münster/Meier-Behringer, in Haufe HGB-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 331 HGB, Rz. 1). Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Richtigkeit und die Vollständigkeit bestimmter Informationen über die Verhältnisse des Unternehmens bzw. des Konzerns.

Anspruchsteller können neben allen Personen, die mit der Kapitalgesellschaft oder dem Konzern in irgendeiner wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Beziehung stehen oder solche Beziehungen eingehen wollen, auch die Gesellschaft bzw. der Konzern selbst sein. Auch ist ein „konkreter Erfolg“, wie z. B. ein resultierender Schaden oder eine Vermögensgefährdung, für die Vollendung des Delikts nicht erforderlich. Das bloße Handeln des Täters genügt für die Strafbarkeit (Münster/Meier-Behringer, in Haufe HGB-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 331 HGB, Rz. 10). § 331 HGB-E beschreibt konkret die Vertreter des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsrats als mögliche Täter. Andere Personen (z. B. Berater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) können daher lediglich Anstifter oder Gehilfe sein, selbst wenn sie mit der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts beauftragt wurden.

Keine Ausnahmen für das Erstellen der ersten Berichte vorgesehen

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsbericht wird auch die für die Prüfung vom Gesetzgeber erkannte besondere Herausforderung der hohen Komplexität dieser teilweise neuen Berichterstattung, die zumindest in den ersten Jahren zu einer Einschränkung des erforderlichen Prüfungsniveaus auf lediglich eine „Prüfung mit begrenzter Sicherheit“ geführt hat, für die Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts nicht nachvollzogen. Damit müssen die Ersteller bereits mit dem ersten Nachhaltigkeitsbericht das hohe Niveau der übrigen Berichterstattung erreichen (Müller/Reinke/Warnke, StuB 2024, S. 287).

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Die unterschiedlichen Tatbestände

Die unrichtige Wiedergabe ist gegeben, wenn die Darstellung vorsätzlich mit der Wirklichkeit objektiv nicht übereinstimmt. Die Verschleierung hingegen ist eine objektiv wahre Darstellung, die den wirklichen Tatbestand jedoch nur schwer oder überhaupt nicht erkennen lässt und so vorsätzlich die Gefahr der Fehlinterpretation provoziert. Die hohen Anforderungen führen dazu, dass die auch bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung sehr häufigen Ermessens- und Beurteilungsspielräume alleine nicht ausreichen, um einen Verstoß festzustellen; die Darstellung ist erst unrichtig, wenn die gewählte Abbildung „schlechthin unvertretbar ist“. Daher dürfte nach h. M. bis auf z. B. frei erfundene Vorgänge nur sehr selten auf § 331 HGB zurückgegriffen werden können, was allerdings im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ggf. schneller passieren könnte, als es bisher in der Bilanzierung der Fall gewesen ist. Die Verschleierung kommt ebenfalls bei Nachhaltigkeitsberichten in Betracht, da allein die Fülle an Nachhaltigkeitsaspekten die Gefahr einer vorsätzlichen „Überflutung mit Informationen“ wachsen lässt. Allerdings bedingt auch dies den Nachweis des Vorsatzes und die Ermessenentscheidungen über die Wesentlichkeit dürfte hier kaum Ansatzpunkt für den Nachweis einer vorsätzlichen Handlung geben.

Zum Entwurfstext, der Synopse und den Stellungnahmen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Schlagworte zum Thema:  Nachhaltigkeitsberichterstattung, CSRD