Rz. 193
Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht. Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung. Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme zu rechnen ist. → Entfernungsverpflichtungen, Rz 242.
Ein Unt hat eine vertragliche Abbruchverpflichtung ab dem 1.1.01. Das Unt schätzt die nach zehn Jahren anfallenden Abbruchkosten unter Einbeziehung erwarteter Kostensteigerungen mit 50.000 EUR. Der nach § 253 Abs. 2 HGB anzuwendende Zinssatz beläuft sich annahmegemäß auf 6,0 %. Der Rückstellungsbetrag ist linear auf die Laufzeit zu verteilen und abzuzinsen. Hieraus ergibt sich folgender Rückstellungsverlauf:
Jahr |
Sonstiger betrieblicher Aufwand |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
Gesamtaufwand |
Rückstellung |
01 |
2.959 |
0 |
2.959 |
2.959 |
02 |
3.137 |
178 |
3.315 |
6.274 |
03 |
3.325 |
376 |
3.701 |
9.975 |
04 |
3.525 |
599 |
4.124 |
14.099 |
05 |
3.736 |
846 |
4.582 |
18.681 |
06 |
3.961 |
1.121 |
5.082 |
23.763 |
07 |
4.198 |
1.426 |
5.624 |
29.387 |
08 |
4.450 |
1.763 |
6.213 |
35.600 |
09 |
4.717 |
2.136 |
6.853 |
42.453 |
10 |
5.000 |
2.547 |
7.547 |
50.000 |
|
39.008 |
10.992 |
50.000 |
|
Rz. 194
Abfallbeseitigung und -recycling: Hierunter zählen alle laufenden Verpflichtungen zur Beseitigung von Abfällen, Verwertung von Reststoffen, Entsorgung radioaktiver Abfälle, Rücknahme von Verpackungen u. Ä. auf gesetzlicher oder behördlicher Grundlage. Sobald eine Außenverpflichtung besteht, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist Rückstellungspflicht gegeben. Die konkrete öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus Verordnungen, die Einzelheiten zu den Verpflichtungen, den Erzeugnissen und der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen bestimmen. → Entfernungsverpflichtungen, Rz 242; Produktverantwortung, Rz 300.
Rz. 195
Abfindung: Für zukünftige Abfindungszahlungen an langjährige Mitarbeiter ist mangels hinreichender Konkretisierung keine Rückstellung zulässig. Für am Abschlussstichtag noch nicht ausgesprochene, aber konkret absehbare Abfindungszahlungen für Mitarbeiter bzw. vertraglich bereits konkretisierte Verpflichtungen sind demgegenüber Rückstellungen zu passivieren.
Rz. 196
Abrechnungsverpflichtungen: Soweit am Abschlussstichtag Bauleistungen bereits abgenommen (§ 640 BGB), aber noch nicht abgerechnet sind (§ 14 VOB/B), so ist für die Abrechnungskosten eine Rückstellung zu bilden. Hierbei handelt es sich um eine Nebenleistungsverpflichtung zum Bauvertrag, die über die übliche Rechnungsstellung hinaus besondere Berechnungs- und Abrechnungsmodalitäten umfasst. Gleiches gilt für Abrechnungen nach den allgemeinen Bedingungen für Gas- und ElektrizitätsversorgungsUnt.
Rz. 197
Abschlussgebühren für Bausparverträge: Bausparkassen haben eine Verbindlichkeitsrückstellung zu passivieren für die ungewisse Verpflichtung, an Bausparer, die nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen verzichten, bei Vertragsabschluss erhobene unverzinsliche Einlagen zurückzuzahlen. Der Rückstellungsbetrag ist anhand von Erfahrungswerten der Vergangenheit zu schätzen.
Rz. 198
Aktienorientierte Vergütung: Bei Aktienoptionen ist zu unterscheiden, ob das Unt im Zeitpunkt der Optionsgewährung die (eigenen) Aktien noch nicht besitzt oder ob die Aktien vor oder im Zuge der Optionsgewährung bereits erworben wurden. Im ersteren Fall ist nach h. M. eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, da der Mitarbeiter bis zum Zeitpunkt der Optionsausübung in Vorleistung (durch Erbringung der Arbeitsleistung) geht und somit für das Unt ein Erfüllungsrückstand besteht. Auch für den zweiten Fall ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, wobei zu berücksichtigen ist, dass bzgl. der eigenen Anteile eine Bewertungseinheit vorliegt. Durch die seit Inkrafttreten des BilMoG geänderte Abbildung von eigenen Aktien (§ 272 Rz 75 ff.) hat sich bislang noch keine h. M. zur weiteren Bildung herauskristallisiert. Es gibt grds. die Möglichkeit, unverändert eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, i. H. d. zu erfassenden Personalaufwands die Kapitalrücklage zu dotieren oder bis zur Ausübung der Option gar keinen Personalaufwand zu erfassen. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die zweite Alternative (Buchungssatz: Personalaufwand an Kapitalrücklage), die im Übrigen im Wesentlichen IFRS 2 entspricht, zu präferieren.
Für in bar zu erfüllende Aktienoptionsprogramme lehnt der BFH eine Rückstellungsbildung ab. Diese Ansicht überzeugt handelsrechtlich nicht und wird von der h. M. abgelehnt, sodass für derartige Fälle auch nach der hier vertretenen Ansicht Rückstellungen zu bilden sind. Diese sind ratierlich über den Erdienungszeitraum aufzubauen. Dies gilt auch, wenn noch Ausübungshürden zu erfüllen sind.
Rz. 199
Altauto/Altbatterie: → Abfallbeseitigung und -recycling, Rz 194.
Rz. 200
Altersfreizeit bzw. -mehrurlaub: Für ältere Arbeitnehmer, die neben ihrem arbeitsv...