OFD Hannover, Verfügung v. 5.7.2005, S 0824 - 30 - StH 258
1. Allgemeines
Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine Berufspflichten (§§ 57 bis 72 StBerG) verletzt, kann eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden. Zuständig für die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens ist die Steuerberaterkammer Niedersachsen bzw. Generalstaatsanwaltschaft Celle, ein evtl. notwendiges gerichtliches Verfahren findet vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit statt (Landgericht Hannover, Oberlandesgericht Celle, BGH).
Über die Ahndung von Berufspflichtverletzungen hinaus ist die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 46 StBerG (z.B. fehlende Berufshaftpflichtversicherung, unzulässige Arbeitnehmertätigkeit, unzulässige gewerbliche Tätigkeit, Vermögensverfall) gegeben sind. Zuständig ist ab dem 1.1.2001 die Steuerberaterkammer Niedersachsen, eine gerichtliche Klärung erfolgt durch ein Verfahren nach der FGO (NFG, BFH).
2. Berufspflichtverletzungen
2.1 Ein Steuerberater/Steuerbevollmächtigter muss seinen Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung ausüben (§ 57 StBerG).
2.2 Offenbarungsbefugnis
§ 10 Abs. 1 StBerG regelt die Mitteilungsbefugnis der Finanzbehörden bei Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch die in § 3 und § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen, und ist damit eine gesetzliche Offenbarungsvorschrift i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Zu den in § 3 StBerG genannten Personen gehören neben Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (§ 3 Nr. 1 StBerG) auch weitere Mitglieder des Vorstands, Geschäftsführer und vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften.
2.2.1 Die Mitteilungsberechtigung beschränkt sich nicht auf Pflichtverletzungen bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, sondern betrifft auch Berufspflichtverletzungen, die nicht unmittelbar bei der Berufsausübung begangen wurden (z.B. Verfehlungen in eigenen Steuerangelegenheiten usw.). Ein Anfangsverdacht reicht für die Annahme einer Berufspflichtverletzung allerdings grundsätzlich nicht aus. Auch wenn erkennbar ist, dass sich trotz bekannt gewordener Tatsachen und tatsächlicher Umstände eine Berufspflichtverletzung nicht nachweisen lassen wird, ist auf eine Mitteilung zu verzichten.
2.2.2 Es sind nur solche Pflichtverletzungen mitzuteilen, die aufgrund ihrer Gewichtung für die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen als ausreichend angesehen werden. Eine Mitteilung kommt insbesondere bei schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen, die im Interesse der Integrität und einer ordnungsgemäßen Berufsausübung des Berufsstands eine Ahndung erfordern, in Betracht, in Bagatellfällen ist im Allgemeinen von einer Mitteilung abzusehen.
2.3 Verfahren
2.3.1 Im Interesse einer einheitlichen Handhabung unterrichtet das FA, das die Pflichtverletzung festgestellt hat, die Steuerberaterkammer Niedersachsen nicht direkt, sondern berichtet zunächst der Steuerabteilung Hannover, die über eine Unterrichtung der Steuerberaterkammer entscheidet, ist wegen der Pflichtverletzung gleichzeitig auch das zuständige FA für Fahndung und Strafsachen mit der Sache befasst, so hat dieses zu berichten, wenn ein ausreichender Verdacht besteht; der Ausgang eines etwaigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist nicht abzuwarten.
Ausgenommen vom Verbot einer unmittelbaren Mitteilung an die für die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen zuständigen Stellen bleiben Mitteilungen nach § 411 AO.
2.3.2 Im Bericht sind nur die Tatsachen anzugeben, die im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind. Über den objektiven Tatbestand hinaus ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, aus welchen Umständen geschlossen wird, dass der Berufsangehörige schuldhaft gehandelt hat. Der Bericht muss den Sachverhalt so darstellen, dass er ohne Hinzuziehung weiterer Unterlagen verständlich ist. Bei Berichten über Pflichtverletzung in eigenen Steuerangelegenheiten ist außerdem anzugeben, welche steuerlichen Maßnahmen gegen den Berufsangehörigen durchgeführt worden sind und ob der Betroffene sich ggf. auch bei der Erledigung der Steuerangelegenheiten von Mandanten pflichtwidrig verhalten hat.
2.3.3 Sofern zur Erläuterung zusätzliche Unterlagen notwendig sind (z.B. Teile der Steuerakten, Bußgeldbescheide, Stellungnahmen, gerichtliche Entscheidungen), sind diese dem Bericht in Kopie beizufügen. Verhältnisse Dritter sind zu neutralisieren, soweit sie für den Nachweis einer Berufspflichtverletzung nicht relevant sind. Ist in gleicher Sache ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig, sollte im Bericht das dortige Aktenzeichen angegeben werden.
2.3.4 Änderungen im Verfahren sind unaufgefordert zu ergänzen.
3. Rücknahme bzw. Widerruf der Bestellung
3.1 Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist u.a. d...