Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen in der Rechtsform einer AG oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (PfVaG). Die Pensionsfonds gelten als versicherungsförmiger Durchführungsweg. Pensionsfonds werden i. d. R. wegen des verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands nicht selbst vom Arbeitgeber gegründet. Ihm stehen zur Ausfinanzierung seiner Versorgungsverpflichtungen versicherungs- und bankeneigene Pensionsfonds zur Verfügung.

Der Gesetzgeber räumt dem Pensionsfonds hinsichtlich der Anlage seines Vermögens größere Freiheiten ein als Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen[1] Der Pensionsfonds darf die vereinnahmten Gelder in weitaus größerem Umfang in Aktien anlegen, als dies Lebensversicherungen oder Pensionskassen gestattet ist. Dadurch sollen die Rendite der Kapitalanlagen des Pensionsfonds durch das Investment in Substanzwerte wie Aktien und Beteiligungen langfristig erhöht und die Kosten der betrieblichen Altersvorsorge gesenkt werden. Gleichwohl haben diese Fonds aber die gesamten Vermögenswerte so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird.[2]

 
Hinweis

Verteilung der Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung

Nach den Ermittlungen der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. (aba) verteilten sich die Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2018 i. H. v. 631 Mrd. EUR nur zu 7,1 % auf Pensionsfonds. Nach den Unterstützungskassen mit einem Anteil i. H. v. 5,8 % ist das der geringste Anteil am Deckungsvermögen, den ein Durchführungsweg innehat.

Durch das Altersvermögensgesetz wurde der Pensionsfonds in das Modell der nachgelagerten Besteuerung einbezogen. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberbeiträge in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG (ab 2018 bis max. 8  % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) steuerfrei gestellt werden. Als Ausgleich dafür unterliegen im Versorgungsfall die Leistungen des Fonds, die auf diesem steuerfrei gebildeten Kapital beruhen, der vollen nachgelagerten Besteuerung.[3] Hingegen unterliegen die Leistungen, die nicht steuerlich gefördert wurden, i. d. R. der sog. Ertragsanteilsbesteuerung[4]

Der Pensionsfonds sollte im Übrigen nach den gesetzgeberischen Überlegungen der "Königsweg" zur Auslagerung von Direktzusagen sein. Hierzu wurden in das Einkommensteuergesetz Vorschriften eingeführt, die regeln, zu welchen Bedingungen eine Auslagerung auf einen Pensionsfonds zu einer entsprechenden steuerlichen Begünstigung führen kann. Danach stellen die Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds, damit dieser dessen bestehende Versorgungsverpflichtungen bzw. die Versorgungsanwartschaften erfüllt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar[5] Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber den etwaigen zusätzlichen Aufwand aus der Zahlung an den Pensionsfonds für steuerliche Zwecke nicht im Übertragungsjahr, sondern nur gleichmäßig verteilt auf die folgenden 10 Jahre als Betriebsausgaben abzieht[6]

In der Praxis wird das Auslagerungsszenario auf den Pensionsfonds allerdings zunehmend kritisch betrachtet. Das liegt insbesondere daran, dass bei einer solchen Übertragung regelmäßig hohe Kosten auf der Seite des arbeitgebenden Unternehmens entstehen, wenn die Pensionszusage so übertragen wird, wie sie beim arbeitgebenden Unternehmen bestand. Das ist in der Regel eine lebenslange garantierte feste Pensionszusage. Hierfür wird beim Pensionsfonds ein Garantiezins von 1,25 %[7] bzw. ab 1.1.2017 0,9 %[8] angewendet. Aufgrund der geringen Verzinsung wird die Auslagerung auf den Fonds damit erheblich verteuert.

 
Hinweis

Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf Pensionsfonds überdenken?

In den letzten Jahren haben einige Unternehmen ihre unmittelbaren Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds übertragen. Diese Entscheidung wird aber in der jüngsten Zeit vor dem Hintergrund geringerer Anlageergebnisse der Pensionsfonds und daraus im Zweifel drohender Nachschussverpflichtungen der Arbeitgeber vielfach hinterfragt. Manche der Unternehmen denken deshalb über eine Rückabwicklung und eine damit verbundenen Rückübertragung der Pensionsfondszusage nach. Diese ist betriebsrentenrechtlich zulässig. So kann das rückübertragende Unternehmen mit den zurückerhaltenen Barmitteln des Pensionsfonds z. B. eine weitere Auslagerung organisieren, jetzt aber in Form einer vollständigen Schuldbefreiung ohne Nachschussverpflichtungen. Beispiele für eine solche Auslagerung sind Schuldübernahmen und Schuldbeitritte gerade bei unmittelbaren Versorgungszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern ist an eine Lösung nach dem Umwandlungssteuergesetz in Form von einer Abspaltung bzw. Ausgliederung in eine sog. Rentnergesellschaft zu denken.

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